Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten

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1. Ausgangslage

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Das Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG) ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Seither ergibt sich bereits ein Anpassungsbedarf, der verschiedene Gründe hat:

Der neue Artikel 118a BV sieht vor, dass Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin sorgen. Eine Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung

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und Kultur des Ständerates (WBK-SR) verlangt entsprechend, angemessene Kenntnisse über komplementärmedizinische Verfahren in die Ausbildung von Ärzten, Chiropraktikern, Zahnärzten und Apothekern zu integrieren. Die Aus- und Weiterbildungsziele wurden in der Vernehmlassungsvorlage zur MedBG-Revision in diesem Sinne ergänzt.

Die Schweizer Bevölkerung ist der Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung zutiefst verpflichtet. Die Hausarztmedizin ist ein wichtiger Pfeiler dieser Grundversorgung. Nach dem Gegenentwurf des

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Bundesrates zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin» setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität ein. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung. Unabhängig vom Ausgang dieser Initiative ist der Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden medizinischen Grundversorgung ein höherer Stellenwert beizumessen und das Verständnis für die Rollen der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung (z.B. Apothekerinnen und Apotheker, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, aber auch Pflegefachpersonen) zu fördern und zu schärfen. Deshalb sollen entsprechende Kompetenzen in die im MedBG vorgesehenen Aus- und Weiterbildungsziele aufgenommen werden.

Die Einschränkung des Anwendungsbereiches des Gesetzes auf die «selbstständige Berufsausübung» hat sich im Vollzug als unbefriedigend erwiesen und wird als zu eng erachtet. Zudem hat die Auslegung dieses Begriffs zu vielen Fragen geführt. Im Sinne einer möglichst einheitlichen Regelung für alle universitären Medizinalberufe und unter Berücksichtigung der relevanten Verfassungsgrundlage (s. Art. 95 Abs. 1 BV), soll nun der Begriff der «selbstständigen Berufsausübung» durch «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt werden. Der neue Begriff schöpft den nach der Verfassung möglichen gesetzgeberischen Handlungsspielraum des Bundes im Bereich der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit besser aus. Der Begriff «in eigener fachlicher Verantwortung» trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung, da Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit nur dort erfolgen, wo dies zum Schutz der Patientinnen und Patienten notwendig ist.

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Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) ist seit November 2011 provisorisch auch für die Schweiz in Kraft. Der Gemischte Ausschuss zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU hat mit Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 die dafür notwendige Anpassung des Anhangs III des Freizügigkeitsabkommens vorgenommen, einschliesslich die vorläufige Anwendung dieses Beschlusses, mit Ausnahme des Titels II (Dienstleistungsfreiheit) der Richtlinie 2005/36/EG. Der Bundesrat hat dem Parlament am 4. April 2012 die Botschaft mit dem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung und Umsetzung des Beschlusses Nr. 2/2011 des comité mixte überwiesen. In der Folge hat die Notifikation des Abschlusses der internen Verfahren zur Umsetzung des Beschlusses Nr. 2/2011 durch die Schweiz innert zweier Jahre zu erfolgen, ansonsten wird er hinfällig und auch die Richtlinie 2005/36/EG wäre für die Schweiz nicht mehr anwendbar. Die Umsetzung des Beschlusses erfolgt im Rahmen des Bundesgesetzes über die Meldepflicht. Verschiedene Bestimmungen des MedBG müssen entsprechend geändert werden (insbesondere Art. 15 Abs.1 und Art. 21 Abs. 1 «Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel» sowie Art. 36 Abs. 1 Bst. c «Bewilligungsvoraussetzungen»).

1 2 10.3009 – Motion. Integration angemessener Kenntnisse über komplementärmedizinische Verfahren in die Ausbildung 3 BBl. 2011 7965 4 JO L 255 vom 30.9.2005, S. 22.