Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten

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2. Zum Vernehmlassungsverfahren

Der Bundesrat beschloss am 29. Juni 2011, ein Vernehmlassungsverfahren über die MedBG-Revision durchzuführen. Das Verfahren wurde am 28. Oktober 2011 abgeschlossen. Neben den Kantonen wurden dreizehn politische Parteien, acht gesamtschweizerische Wirtschaftsdachverbände und 134 weitere Dachverbände, interessierte Organisationen und Vertretungen der Hochschulen − insgesamt 181 Adressaten – zur Stellungnahme eingeladen.

Insgesamt gingen 124 Stellungnahmen ein (s. Anhang 2), darunter durch die 26 Kantone, sechs politischen Parteien, zwei gesamtschweizerischen Wirtschaftsdachverbänden sowie durch 87 weitere Dachverbände, interessierte Organisationen und Vertretungen der Hochschulen. Ein Grossteil davon reichte eine materielle Stellungnahme ein. Lediglich vier Vernehmlassungsadressaten (UR, Schweizerischer Städteverband SSV, Privatkliniken Schweiz PKS und Schweizerische Gesellschaft für Gerontologie SGG) verzichteten explizit auf eine Stellungnahme und vier weitere (Schweizerische Universitätskonferenz SUK, Die Spitäler der Schweiz H+, Université de Neuchâtel UniNE, Hôpitaux Universitaires de Genève HUG) haben keine Bemerkungen zur Revision des Gesetzes.

Der vorliegende Bericht enthält die Zusammenfassung der eingereichten Stellungnahmen, beginnend mit den allgemeinen Bemerkungen zum Gesetz und gefolgt von den detaillierten Kommentaren zu den einzelnen Artikeln.

3. Zusammenfassung der Ergebnisse

Eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die Revision und erachtet diese als insgesamt positiv. Dies gilt namentlich für die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Gesetzes bei der Berufsausübung. Einigen geht diese allerdings zu wenig weit geht, weil sie weiterhin nicht alle Ärztinnen und Ärzte betrifft. Entsprechend wird beantragt, alle Ärztinnen und Ärzte (einschliesslich angestellte und im öffentlichen Sektor beschäftigte) den Bestimmungen über die Ausübung ihres Berufs zu unterstellen.

Artikel 2 Absatz MedBG (Kompetenz des Bundesrates, weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens dem Gesetz zu unterstellen) erachten viele Vernehmlassungsteilnehmende als zu weit gehend.

Die Aus- und Weiterbildungsziele riefen zahlreiche Reaktionen hervor. Verschiedentlich wird bemängelt, dass die Revision dazu benutzt werde, neue Regelungen aufzunehmen, die eigentlich nicht in ein formelles Gesetz gehörten. So sollten Ausbildungsziele nicht bis ins Detail auf Gesetzesstufe reglementiert, sondern in Lernzielkatalogen festgehalten werden.

Die Mehrheit der Kantone fordert eine einheitliche Beurteilung der Sprachkenntnisse der ausländischen universitären Medizinalpersonen. Hingegen ruft die Aussicht, im Rahmen ihrer Bewilligungserteilung prüfen zu müssen, ob die ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller eine der Landessprachen der Schweiz beherrschen, bei den Kantonen Widerstand hervor. Nach ihrer Auffassung sollte die Prüfung der Sprachkenntnisse bei der Anerkennungsinstanz (Medizinalberufekommission MEBEKO) angesiedelt werden, ohne dass diese Prüfung (oder Überprüfung) als Teil der Diplomanerkennung zu behandeln wäre. Um auch den Fällen gerecht zu werden, in denen eine antragstellende Person zwar eine der Landessprachen der Schweiz beherrscht, nicht aber diejenige(n), die sie im konkreten Fall (Kanton) benötigt, sollte es den für die Berufsausübung zuständigen Bewilligungsbehörden möglich sein, den Nachweis der zusätzlich erforderlichen Sprachkenntnisse zu verlangen, wie im erläuternden Bericht zu Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c MedBG ausgeführt wird.

Die vorgeschlagenen Änderungen der Artikel 19 und 52 MedBG (Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang) hält das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) für eine unnötige Verbürokratisierung der Weiterbildung. Das SIWF lehnt auch die Änderung von Artikel 31 (Änderung eines akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgangs) und den neuen Artikel 31a MedBG (Auskunftspflicht) ab und schlägt vor, die geltende Regelung beizubehalten, die in seinen Augen tadellos funktioniert.