Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 56Fedlex · Erläuternder Bericht
zahlt worden sind. Diese zusätzliche kurze Frist fällt mit dem Verweis auf die allgemeinen Verjährungsregeln des OR weg (Art. 147 Abs. 1 VE-KAG; Art. 127 ff. VE-OR). Im Gegenzug beträgt die relative Frist nur noch drei Jahre (Art. 128 VE-OR). Die absolute Frist nach Artikel 129 Absatz 2 Ziffer 1 VE-OR entspricht der geltenden Regelung.
Artikel 147 Absatz 2 KAG ist entsprechend Artikel 60 Absatz 2 OR ersatzlos aufzuheben (vgl. Erläuterungen zu Art. 60 OR).
3.32 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten171
Art. 27 Abs. 4, 28 Abs. 4 und 29 Abs. 4
Die Ansprüche auf Stornierung und auf Schadenersatz verjähren künftig nach den allgemeinen Verjährungsregeln des OR (Art. 27 Abs. 4 und 28 Abs. 4 VE-BEG; Art. 127 ff. VE-OR). Anstelle der relativen einjährigen Frist tritt daher die dreijährige (Art. 128 VE-OR). Die absolute fünfjährige Frist wird durch eine zehnjährige abgelöst (Art. 129 Abs. 2 Ziff. 1 VE-OR). Die schädigende Handlung liegt in der Belastung bzw. der Gutschrift.
Nach den gleichen Regeln sollen auch die bereicherungs- und deliktsrechtlichen Rechtsbehelfe sowie der Anspruch aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag verjähren (Art. 29 Abs. 4 VE-BEG; Art. 127 ff. VE-OR). Die relative Frist beträgt neu drei Jahre (Art. 128 VE-OR), die absolute Frist weiterhin zehn (Art. 129 Abs. 2 Ziff. 1 VE-OR). Die schädigende Handlung liegt in der Belastung.
171 Bucheffektengesetz (BEG); SR 957.1.