Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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Artikel 41 Absatz 6 BVG sieht vor, dass Ansprüche verjähren, wenn der ursprüngliche Berechtigte das hundertste Altersjahr vollendet hat oder hätte. Entgegen ihrem Wortlaut enthält diese Bestimmung keine Verjährungsfrist, sondern regelt lediglich den Zeitpunkt, in dem der Anspruch untergeht. Sie bleibt daher unverändert.

Art. 52 Abs. 2 und 3

Die Ansprüche auf Schadenersatz verjähren nach dem Vorentwurf gemäss den allgemeinen Verjährungsregeln des OR (Art. 52 Abs. 2 VE-BVG; Art. 127 ff. VE-OR). Die geltende relative Frist von fünf Jahren wird demnach auf drei Jahre verkürzt (Art. 128 VE-OR). Die absolute Frist von zehn Jahren bleibt bestehen (Art. 129 Abs. 2 Ziff. 1 VE-OR).

Artikel 52 Absatz 3 VE-BVG regelt die Verjährung von Regressforderungen. Die relative Frist beginnt entsprechend Artikel 72 Absatz 3 VE-ATSG, sobald die regressberechtigte Person die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht hat und die pflichtige Person bekannt ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 72 Abs. 3 ATSG). Die relative Frist beträgt künftig drei (Art. 128 VE-OR) und nicht mehr fünf Jahre.

3.27 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenver-

sicherung und die Insolvenzentschädigung166

Art. 88 Abs. 3 und 4

Die beiden Absätze entsprechen Artikel 52 Absatz 3 und 4 AHVG; es handelt sich ebenfalls um Verjährungsfristen. Künftig sollen für Schadenersatzansprüche des Bundes gegen Arbeitgeber die allgemeinen Verjährungsregeln des OR gelten (Art. 88 Abs. 3 VE-AVIG; Art. 127 ff. VE-OR). Anstelle der relativen zweijährigen Frist tritt eine dreijährige (Art. 128 VE-OR). Die absolute Frist wird von fünf Jahren auf zehn Jahre erhöht (Art. 129 Abs. 2 Ziff. 1 VE-OR). Für die Abänderungs- und Verzichtsmöglichkeiten des Arbeitgebers gelten die Artikel 133 ff. VE-OR.

Artikel 88 Absatz 4 AVIG ist entsprechend Artikel 60 Absatz 2 OR aufzuheben (vgl. Erläuterungen zu Art. 60 OR).

3.28 Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhält-

nisse in Berggebieten167

Art. 14 Verjährung

Nach geltendem Recht verjähren Rückforderungsansprüche nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 VWBG mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständige kantonale Amtsstelle vom Anspruch des Bundes Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VWBG). Nach dem Vorentwurf sollen die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR gelten (Art. 14 Abs. 1 VE-VWBG; Art. 127 ff. VE-OR). Danach verjähren die Ansprüche nach drei Jahren seit dem Tag, an dem die Amtsstelle Kenntnis der Forderung und der Person des Rückleistungspflichtigen hat (Art. 128 VE-OR), spätestens jedoch nach zehn Jahren seit Fälligkeit (Art. 129 VE-OR). Der Rückleistungsanspruch wird mit dem Empfang der zu Unrecht be-

166 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG); SR 837.0.

167 VWBG; SR 844.