Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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BVG die Verwirkung von Beiträgen, Leistungen und Rückforderungen162. Die Frage, ob auch die Frist in Artikel 80 Absatz 4 MVG163 als Verwirkungsfrist zu qualifizieren ist, wurde durch die Lehre und Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht thematisiert. Aufgrund der Nähe dieser Frist zu anderen Rückforderungsfristen ist von einer Verwirkungsfrist auszugehen. Die Verwirkungsfristen werden vorliegend nicht angepasst.

Art. 72 Abs. 3

Artikel 72 ATSG regelt den Rückgriff. Bei der Subrogation geht die Forderung grundsätzlich mit derselben Verjährungsfrist über, wie sie gegenüber der geschädigten Person massgebend war. Artikel 72 Absatz 3 ATSG greift diesen allgemeinen Grundsatz auf. Er regelt aber den Zeitpunkt ausdrücklich, in dem die relative Frist zu laufen beginnt. Nach dem Vorentwurf tritt der Zeitpunkt entsprechend Artikel 21 VE-VG, Artikel 143 Absatz 2 VE-MG, Artikel 65 Absatz 2 VE-BZG, Artikel 83 Absatz 3 VE-SVG, Artikel 39 Absatz 3 VE-RLG, Artikel 34 Absatz 3 VE-BSG und Artikel 60 Absatz 2 VE-ZDG mit vollständiger Erbringung der Leistung und Kenntnis der ersatzpflichtigen Person ein. Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 ATSG ist aufgrund der Vereinheitlichung der Verjährungsfristen entbehrlich.

3.25 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen-

versicherung164

Art. 52 Abs. 3 und 4

Die Frist nach Artikel 52 Absatz 3 AHVG ist eine Verjährungsfrist. Neu sollen für Schadenersatzforderungen der Versicherungen gegen Arbeitgeber die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR gelten (Art. 52 Abs. 3 VE-AHVG; Art. 127 ff. VE-OR). Die bisher geltende relative Frist von zwei Jahren wird demnach auf drei Jahre verlängert (Art. 128 VE-OR), die absolute Frist von fünf Jahren auf zehn Jahre (Art. 129 Abs. 2 Ziff. 1 VE-OR). Für die Abänderungs- und Verzichtsmöglichkeiten des Arbeitgebers gelten die allgemeinen Regeln von Artikel 133 ff. VE-OR.

Absatz 4 von Artikel 52 AHVG ist entsprechend Artikel 60 Absatz 2 OR aufzuheben (vgl. Erläuterungen zu Art. 60 OR).

3.26 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge165

Art. 41 Abs. 2

Das geltende Recht sieht für Forderungen auf periodische Leistungen eine fünfjährige, für Forderungen auf andere Leistungen eine zehnjährige Verjährungsfrist vor; im Übrigen gelten die Bestimmungen des OR (Art. 41 Abs. 2 BVG). Nach dem Vorentwurf wird betreffend die Verjährung nicht mehr zwischen periodischen Leistungen und Kapitalabfindungen unterschieden. Für sämtliche Forderungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des OR (Art. 41 Abs. 2 VE-BVG; Art. 127 ff. VE-OR).

162 KIESER, Art. 24 N 13; BGE 133 V 579, E. 4.1.

163 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (SR 833.1).

164 AHVG; SR 831.10.

165 BVG; SR 831.40.