Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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zogenen Leistungen (Art. 13 Abs. 1 VWBG) oder im Fall von Artikel 13 Absatz 2 VWBG mit Zweckentfremdung bzw. Handänderung fällig. Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 VWBG ist entsprechend Artikel 60 Absatz 2 OR aufzuheben (vgl. Erläuterungen zu Art. 60 OR).

Die Unterbrechungsgründe richten sich nach Artikel 137 ff. VE-OR; Artikel 14 Absatz 2 VWBG ist aufzuheben. Einforderungshandlungen der Gläubiger müssen demnach mit einem gewissen Formalismus verbunden sein (vgl. Erläuterung zu Art. 137 VE-OR).

3.29 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966168

Art. 45 Abs. 2 und 3

Die Rückerstattungsansprüche verjähren nach geltendem Recht mit Ablauf von fünf Jahren, nachdem die zuständigen Organe vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruchs (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 TSG). Künftig sollen die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR anwendbar sein (Art. 45 Abs. 2 VE-TSG; Art. 127 ff. VE-OR). Demnach beträgt die relative Frist drei Jahre (Art. 128 VE-OR), die absolute Frist weiterhin zehn Jahre (Art. 129 Abs. 1 VE-OR). Der Rückleistungsanspruch wird mit dem Empfang der zu Unrecht bezogenen Leistungen fällig. Artikel 45 Absatz 2 Satz 2 TSG ist entsprechend Artikel 60 Absatz 2 OR aufzuheben (vgl. Erläuterungen zu Art. 60 OR).

Die Unterbrechung und der Stillstand der Fristen erfolgen nach den Regeln des OR; Absatz 3 von Artikel 45 TSG ist aufzuheben (vgl. Erläuterungen zu Art. 136 und 137 VE-OR). Es gilt demnach nicht mehr jede Einforderungshandlung als Unterbrechungsgrund. Ebenso entfällt die Regelung, wonach die Verjährungsfrist ruht, solange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann. An deren Stelle tritt aber der Grundsatz, dass die Verjährungsfristen still stehen, solange eine Forderung aus objektiven Gründen nicht geltend gemacht werden kann (Art. 136 Abs. 1 Ziff. 8 VE-OR).

3.30 Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur169

Art. 18 Verjährung

Die Ansprüche, die sich auf ZertES stützen, verjähren nach dem Vorentwurf nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR (Art. 18 VE-ZertES; Art. 127 ff. VE-OR). An die Stelle der relativen einjährigen tritt demnach die dreijährige Frist nach Artikel 128 VE-OR. Die absolute Frist beträgt weiterhin zehn Jahre (Art. 129 VE-OR).

3.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen170

Art. 147 Verjährung

Die Verjährung in Artikel 147 KAG bezieht sich ausschliesslich auf die Verantwortlichkeit nach Artikel 145 KAG. Die geltende Fassung der Norm lehnt sich an Artikel 760 OR an. Die relative Frist beträgt fünf Jahre, die absolute zehn Jahre. Zusätzlich besteht eine kurze einjährige Verjährungsfrist für den Fall, dass die Anteile gekündigt und zurückbe-

168 TSG; SR 916.40.

169 Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES); SR 943.03.

170 Kollektivanlagengesetz (KAG); SR 951.31.