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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten
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Obligationenrecht Vorentwurf (Revision des Verjährungsrechts)
Änderung vom xxxx
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ……………1,
beschliesst:
I
1. Der dritte Titel der ersten Abteilung des Obligationenrechts2 erhält die folgende neue Fassung:
Art. 127
G. Verjährung1 Forderungen verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist.
I. Grundsätze
2Mit Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
3Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
Art. 128
1
II. Fristen Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
1. Relative Frist 2
Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Gläubiger Kenntnis der Forderung und der Person des Schuldners erlangt hat, frühestens aber ab Beginn der absoluten Frist.
Art. 129
1
2. Absolute Die Verjährungsfrist endet spätestens mit Ablauf von zehn Jahren Frist seit Fälligkeit der Forderung.
a) Im Allge-
meinen2 Anstelle der Fälligkeit tritt:
1. für Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung: der Tag, an dem die schädigende Handlung stattgefunden hat;
2. bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen für das Forderungsrecht im Ganzen: der Tag, an dem die erste rückständige Leistung fällig war.
1 BBl …
2 SR 220