Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 7 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 20. März 2009 haben die Eidgenössischen Räte in der Schlussabstimmung das Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patenanwälte angenommen. Dieses Gesetz bezweckt einen wirksamen Schutz der Berufsbezeichnung "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" und stellt eine qualitativ hochstehende Beratung in Patentsachen sicher. Die Referendumsfrist ist unbenutzt verstrichen, so dass das neue Gesetz in Kraft gesetzt werden kann. Die Inkraftsetzung erfordert die Annahme einer Patentanwaltsverordnung.

2 Anhörung

Die Patentanwaltsverordnung war Gegenstand einer Anhörung, die vom 1. März 2010 bis zum 31. Mai 2010 bei den Fachverbänden und interessierten Kreisen durchgeführt wurde.

Von dieser Möglichkeit machten 8 Verbände, 4 Hochschulen, eine Patentanwaltskanzlei, ein

Patentanwalt und eine Einzelperson Gebrauch. Der Schweizerische Arbeitgeberverband hat sich der Stellungnahme der economiesuisse angeschlossen. Nicht geäussert haben sich: BFH, CRUS, HES-SO, HSLU, Kalaidos Fachhochschule, INGRES, LES, LIPAV und SGV. Eine Liste der

Anhörungsteilnehmer findet sich im Anhang.

3 Ergebnis

Nachstehend sind die Stellungnahmen zusammengefasst, soweit sie nicht bloss redaktioneller Natur sind oder sich auf Unstimmigkeiten in der Übersetzung beziehen.

3.1 Hochschulabschlüsse

Art. 2

FHO, AROPI und economiesuisse machen geltend, dass ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss nicht nur im Rahmen eines dreijährigen Vollzeitstudiums sondern auch als

Teilzeitstudium erlangt werden könne. Für AROPI ist zusätzlich die Regelung zum Inhalt des Studiums unklar, das zu mindestens 80% aus natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Fächern besteht.

3.2 Eidgenössische Patentanwaltsprüfung

3.2.1 Organisation der Prüfung

Art. 3

Gemäss C. Eder (Mitglied des VSP) muss der gemeinsame Verein (die Prüfungskammer) der drei Verbände (VIPS, VESPA, VSP) vor dem Inkrafttreten des PAG gegründet sein und es müssen

spezifische Regelungen in den entsprechenden Statuten vorliegen. VIPS macht ferner geltend, die Finanzierung der Prüfungskammer dürfe nicht in erster Linie durch die drei Verbände erfolgen,

sondern mittels einer jährlichen Gebühr für die Aufrechterhaltung des Eintrags im neuen Register.

AROPI kritisiert die Lösung mit den drei erwähnten Verbänden und ist der Auffassung, dass auch AROPI vertreten sein sollte.

Art. 4

C. Eder wünscht, dass die PAV die Wahl und Wiederwahl der Mitglieder der Prüfungskommission und