Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 7 Seiten

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die Finanzrevision festlegt, sowie dass geregelt wird, was bei Austritt oder Fusion von Mitgliedern der Prüfungskammer geschieht. VSP, VESPA, VIPS und C. Eder schlagen vor, dass die

Prüfungskommission von der Prüfungskammer gewählt wird und dass die Organisation dieser

Kommission im Geschäftsreglement festgelegt wird.

Gemäss AROPI soll dieser Artikel kein Hinweis auf die drei Verbände enthalten, und die

Zusammensetzung der Prüfungskommission soll aus vier Personen mit technischer Ausbildung, und mindestens einem Juristen mit breiter Erfahrung im Patentwesen sowie einer weiteren Person

bestehen. Auch economiesuisse möchte eine andere Zusammensetzung der Prüfungskommission, ergänzt jedoch später, dass dies nicht zwingend sei.

Art. 5

C. Eder möchte, dass die Prüfungskommission jedes Jahr ein Budget erstellen muss, und dass sie berechtigt ist, von den drei Verbänden Beiträge zu verlangen. Die Fédération des entreprises

romandes bemängelt, dass keine Frist für die Erlassung des Prüfungsreglements vorgesehen ist.

Art. 6

Für VSP, VESPA und C. Eder verhindert dieser Artikel nicht, dass die Vertreter nur eines dieser Verbände allein einen Entscheid fällen können. Für die Fédération des entreprises romandes fehlen Präzisierungen, welche Personen zu den Sitzungen der Prüfungskommission eingeladen werden können.

Art. 7

Für die Fédération des entreprises romandes ist diese Bestimmung zu wenig detailliert, da sie den Schluss zulässt, jeder Hochschuldozent oder jeder Richter könne als Examinator benannt werden. Für economiesuisse sollen auch Rechtsanwälte als Examinatoren genannt werden.

Art. 8

Gemäss VESPA soll die Entschädigung der Examinatoren im Geschäftsreglement und nicht im Prüfungsreglement festgelegt werden, da sonst die Kandidaten Kenntnis davon haben.

Art. 10

AROPI will nicht, dass die Geschäftsstelle eine Liste der endgültig von der Prüfung ausgeschlossenen Kandidaten erstellt.

Art. 11

In ihrer Stellungnahme schlägt economiesuisse vor, dass die Prüfungskommission vom BBT ernannt wird.

3.2.2 Inhalt der Prüfung

Art. 12

Gemäss der Fédération des entreprises romandes sollte präzisiert werden, dass sich die Prüfung, insbesondere bezüglich Marken-, Design,- und Urheberrecht, nur auf die Kenntnisse bezieht, soweit diese für die Berufsausübung als Patentanwalt notwendig sind. Für economiesuisse sollen diese Fachgebiete auf das Territorium der Schweiz beschränkt sein. AROPI möchte diese Fachgebiete gar gänzlich ausschliessen und stattdessen nur, dass die Kandidaten für diese Fachgebiete sensibilisiert werden.