Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 7 Seiten
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Art. 13
Analog zu Art. 12 äussern economiesuisse, die Fédération des entreprises romandes und AROPI Bedenken bezüglich der Prüfung von Marken-, Design,- und Urheberrecht beziehungsweise möchten die Beschränkung dieser Prüfung auf das Gebiet der Schweiz und nur in dem Umfang der
Berufsausübung eines Patentanwalts oder möchten gar die Streichung dieser Prüfung.
Gemäss C. Russ sollte die eidgenössische Prüfung der Normalfall sein und die europäische
Eignungsprüfung nur die Ersatzprüfung. VIPS, VESPA, VSP merken an, dass der Verweis auf die Regelungen der europäischen Eignungsprüfung problematisch ist, da diese immer wieder ändern.
3.2.3 Prüfungsverfahren
Art. 14
Die Möglichkeit, die Prüfung zu verschieben, ist für die Fédération des entreprises romandes und für C. Russ kritisch. Die Fédération des entreprises romandes merkt zudem an, dass die Bezugnahme auf "Prüfungsteil" unklar sei.
Art. 16
C. Russ ist der Ansicht, dass die praktische Tätigkeit erst zum Zeitpunkt der Prüfung erreicht sein muss, da unklar sei, wie viel Zeit zwischen Anmeldung und Prüfungstag verstreicht.
Art. 18
Für VIPS, VESPA, VSP und AROPI ist der Verweis auf die Regelungen der europäischen
Eignungsprüfung problematisch, da diese immer wieder ändern. Für AROPI ist zudem der Wortlaut "der Vorprüfung der europäischen Eignungsprüfung gleichwertig" unklar. C. Russ zeigt sich erstaunt, dass nur zur Ersatzprüfung zugelassen wird, wer zur europäischen Eignungsprüfung nicht zugelassen wird.
Art. 19
Gemäss AROPI muss Artikel 19 in dem Sinne angepasst werden, wie auch Artikel 12 Buchstabe d und Artikel 13 Absatz 4 überarbeitet werden sollen. C. Russ möchte die zumindest teilweise
Anerkennung von Studiengängen, beispielsweise der ETH oder der ZFH, als Teil der
Patentanwaltsprüfung.
Art. 21
Für AROPI ist unklar, ob sich die Dauer der Prüfung auf die Dauer der schriftlichen Prüfung bezieht, oder auf jeden Prüfungsteil für sich. Die maximale Prüfungsdauer solle nicht in der Verordnung sondern im Prüfungsreglement festgelegt werden.
Art. 22
C. Eder möchte die Präzisierung, dass die mündliche Prüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird.
Art. 24
Für VSP ist der Verweis auf die Regelungen der europäischen Eignungsprüfung problematisch.
AROPI betrachtet die Bedingungen von Absatz 2 als potentiell "diskriminierend" im Vergleich mit denen von Absatz 1. Ferner kritisieren AROPI und C. Russ die Beschränkung, die Prüfung nur einmal