Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes, sondern auch eine Änderung von Artikel 119 der Bundesverfassung beinhaltet.

Inhalte der Vorlage

a) Die Änderung der Bundesverfassung betrifft den letzten Teilsatz von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c. Dessen Vorgabe, dass nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden dürfen, «als ihr sofort eingepflanzt werden können», würde die Einführung der PID nur unter ungünstigen Rahmenbedingungen zulassen. Die Durchführung der PID gemäss medizinischem Standard erfordert die Entwicklung von wesentlich mehr Embryonen, als sofort eingepflanzt werden können. Gemäss neuer Formulierung dürfen deshalb so viele Embryonen entwickelt werden, «als für das Fortpflanzungsverfahren notwendig sind». Dies bedeutet Folgendes:

- Am verfassungsmässigen Ziel des Embryonenschutzes wird festgehalten. Es ist nach wie vor nicht erlaubt, beliebig viele Embryonen zu entwickeln. Vielmehr darf nur jene Höchstzahl von Embryonen in vitro entwickelt werden, die sich aus den medizinischen und technischen Notwendigkeiten des jeweiligen Fortpflanzungsverfahrens rechtfertigen lässt. Damit liefert die Formulierung zugleich die Verfassungsgrundlage, diese maximale Embryonenzahl auf Gesetzesstufe für die einzelnen Fortpflanzungsverfahren, d.h. für die In-vitro-Fertilisation (IVF) allein und mit PID, differenziert festzulegen.

- Daneben kann aus der neuen Formulierung nicht mehr, wie bis anhin, ein Verbot der Kryokonservierung von Embryonen in vitro abgeleitet werden.

b) Die Einzelheiten der Zulassung der PID werden auf Gesetzesstufe geregelt. Dabei wird das bisher geltende Verbot dieser Technik im Fortpflanzungsmedizingesetz1 aufgehoben und durch eine differenzierte Regelung ersetzt. Die Grundsätze der Regelung lauten wie folgt:

- Die PID darf nur angewendet werden, wenn sich die konkrete Gefahr anders nicht abwenden lässt, dass das Elternpaar in eine unzumutbare Situation gerät, weil das zu zeugende Kind mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer schweren erblichen Erkrankung leiden wird. Dabei muss das Krankheitsrisiko aufgrund einer bekannten genetischen Disposition der Eltern bestehen.

- Alle anderen Anwendungsmöglichkeiten bleiben unter Androhung von Strafe verboten: Die PID darf nicht durchgeführt werden in Form eines «Screenings» bei Unfruchtbarkeit oder erhöhtem Alter der Frau, sie ist unzulässig zur Bestimmung des Gewebetyps zur Erzeugung eines «Retterbabys» sowie zur Bestimmung des Geschlechts und aller übrigen genetischen Eigenschaften ohne Bezug zu einer schweren Krankheit.

- Das Elternpaar hat geltend zu machen, dass es durch die Geburt des in dieser Weise belasteten Kindes in eine unzumutbare Lage geraten würde. Ausserdem hat die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt zu prüfen, ob die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, so dass zurecht eine solche unzumutbare Situation anerkannt werden kann: die Krankheit muss als

1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung; FMedG; SR 810.11.