Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten
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schwer einzustufen sein, sie muss mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem 50. Lebensjahr ausbrechen, und es darf keine wirksame und zweckmässige Therapie dafür zur Verfügung stehen.
- Das Elternpaar muss über alle Schritte des PID-Verfahrens ebenso wie über Alternativen hinreichend informiert und beraten werden. Dabei ist sein Selbstbestimmungsrecht in jedem Moment zu wahren.
- Die Regel, wonach nicht mehr als drei Embryonen je Zyklus entwickelt werden dürfen, wird für die PID aufgehoben und durch eine 8er-Regel ersetzt, d.h. es dürfen in diesem Fall maximal acht menschliche Eizellen pro Zyklus zu Embryonen in vitro entwickelt werden. Für IVF-Verfahren ohne PID bleibt die Dreier-Regel unverändert. Dadurch sollen beiden Verfahren (IVF mit oder ohne PID) die gleichen Chancen auf einen Fortpflanzungserfolg eröffnet werden.
- Das Verbot der Kryokonservierung von Embryonen in vitro wird aufgehoben. Die maximale Konservierungsdauer beträgt fünf Jahre, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere fünf Jahre möglich ist, wenn weiterhin ein Kinderwunsch besteht.
Die Vorlage gewährleistet, dass Paare, die andernfalls in eine gravierende, ihnen unzumutbare Situation geraten würden, das Verfahren der PID unter günstigen medizinischen Voraussetzungen in Anspruch nehmen können. Auf diese Weise soll die Regelung den betroffenen Frauen und Paaren eine zumutbarere Alternative zu einer während der Schwangerschaft durchzuführenden Pränataldiagnostik mit eventuell anschliessendem Schwangerschaftsabbruch eröffnen, ohne den Schutz der Menschenwürde zu gefährden.