Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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Vernehmlassungsunterlage KG
Entscheid des Bundeswettbewerbsgerichts abgeschlossen wird, richtet sich allein gegen das Unternehmen. Das Verfahren gegen die verantwortlichen Mitarbeiter soll gemäss vorgeschlagener Lösung dagegen von der Bundesanwaltschaft geführt werden und zum erstinstanzlichen Entscheid vor das Bundesstrafgericht führen.
Variante B ist institutionell aufwändiger, weil zum Verfahren gegen das Unternehmen noch Strafverfahren hinzutreten. Der zweite Verfahrenszug ist erforderlich, weil es entscheidend ist, dass der Spruchkörper auch Freiheitsstrafen verfügen kann. Solche Strafverfahren können in der gegenwärtigen institutionellen Ordnung nicht umgesetzt werden.
Beide Varianten gewinnen durch die Institutionenreform wie sie in der Vernehmlassung vom 30. Juni 2010 vorgeschlagen wird, weil sie für die heutigen Verfahren gegen Unternehmen in erster Instanz das bringt, was bei Strafverfahren in mindesrtens einer Instanz unabdingbar ist (Trennung Untersuchung – Entscheid, keine Interessenvertreter im Entscheidorgan).
Im Kartellrecht sollen weiterhin die Wiederherstellung des Wettbewerbs und damit die Verhaltenskorrektur beim Unternehmen und dessen Sanktionierung im Vordergrund stehen. Die Bestrafung natürlicher Personen soll als zusätzliches Instrument in einem eigenen Verfahren bei besonders schädlichen Arten von horizontalen Abreden hinzutreten, d.h. bei Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen und über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern. Unter die zu schaffende Strafnorm im KG würden somit insbesondere auch Submissionsabsprachen fallen.
Andere zumindest auf den ersten Blick mögliche Umsetzungsmöglichkeiten wurden verworfen, namentlich ein Vorgehen nach Verwaltungsstrafrecht in einem einheitlichen Verfahren simultan gegen die an einer horizontalen Abrede beteiligten Unternehmen und verantwortlichen Mitarbeiter. Ein Grund ist, dass ein Wechsel des Verfahrensrechts bei nur einer bestimmten Form von wettbewerbsschädlichem Verhalten unzweckmässig wäre. Dieser Einwand spricht unter anderen auch gegen einen Wechsel zur Strafprozessordnung bei der Verfolgung von Unternehmen.
Die Vernehmlassungsvorlage sieht im Weiteren die notwendigen Vorkehren vor, damit bei Einführung der Sanktionierung von natürlichen Personen die bereits heute für die Unternehmen geltende Bonusregelung, die sich seit ihrer Einführung im Jahr 2004 als wichtiges Instrument zur Aufdeckung von Kartellen erwiesen hat, nicht geschwächt wird. Die Einführung einer analogen Bonusregelung auch für die Mitarbeiter eines Unternehmens ist bei Realisierung der Variante B, Strafsanktionen, unabdingbar, um die Verfolgung der besonders schädlichen horizontalen Kartelle nicht schwerwiegend zu beeinträchtigen.
Entsprechend seiner früheren Haltung lehnt der Bundesrat die Sanktionierung natürlicher Personen ab. Er spricht sich damit gegen eine Umsetzung sowohl der Variante A als auch der Variante B aus. Soweit auch der zweite Teil der Motion umgesetzt werden soll, bevorzugte der Bundesrat aus verschiedenen Gründen die Variante A.