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Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 8 Seiten
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Bundesgesetz (Entwurf) über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 27 Absatz 1, 96, 97 und 122
der Bundesverfassung
in Ausführung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen internationaler
Abkommen,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom ...,
beschliesst:
Die Vorlage geht von der Vernehmlassungsunterlage vom 30. Juni 2010 aus. Die hier vorgeschlagenen Artikel des 6. Kapitels ersetzen und ergänzen jene in der Unterlage vom 30.6. Insbesondere sind im nachfolgend wiedergegeben Art. 49a sowohl Variante 1 wie Variante 2 zur Behandlung vertikaler Abreden gemäss Vernehmlassungsunterlage vom 30. Juni 2010 aufgeführt. Die Kapitel 1–5 und 7–10 jener Unterlage erfahren keine Änderungen.
I
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 49a [6. Kapitel: Sanktionen]
1. Abschnitt: Verwaltungssanktionen [und Verwaltungsmassnahmen] [falls Variante A]
Art. 49a
1 Mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet wird ein Unternehmen, das:
a. an einer nach Artikel 5 unzulässigen Abrede zwischen Unternehmen beteiligt ist, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen, über:
1. die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen,
2. die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen,
3. die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern;