Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Schweizer Kartellrecht
Am 20. Dezember 2007 reichte Ständerat Schweiger zusammen mit 33 Mitunterzeichnenden den nachstehend im Wortlaut wiedergegebenen Vorstoss ein:
Der Bundesrat wird beauftragt, im Kartellgesetz durch eine ausdrückliche Regelung sicherzustellen, dass Unternehmen, welche ein hohen Anforderungen genügendes Programm zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regelungen betreiben, mit einer reduzierten beziehungsweise beim Vorliegen von (im Gesetz hiefür vorzusehenden) Voraussetzungen mit keiner Verwaltungssanktion belegt werden können. Zur Stärkung der Compliance-Anstrengungen der Unternehmen sollen im Kartellgesetz gleichzeitig Strafsanktionen für natürliche Personen im Fall ihrer aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern verankert werden.
Er begründete diesen Vorstoss wie folgt:
Das schweizerische Kartellgesetz sieht für Wettbewerbsabreden die Verhängung direkter Sanktionen gegen die beteiligten Unternehmen vor. Diese Sanktionen stellen substanzielle Eingriffe in das unternehmerische Eigentum dar, können sie doch bis zu 10 Prozent des Schweizer Umsatzes des betroffenen Unternehmens während der letzten drei Jahre ausmachen.
Viele Unternehmen sind sich der Schwere eines derartigen Eingriffs bewusst und unternehmen alles, um mithilfe von Programmen zur Beachtung rechtlicher Regeln (Compliance-Programme) alle denkbaren Risiken kartellrechtswidrigen Verhaltens auszuschalten. Kartellsanktionen dürfen nicht ohne vorherige eingehende Prüfung der Verschuldensfrage verhängt werden. Ist das Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten durch Schaffung und Betreiben eines Compliance-Programms in bestmöglicher Weise nachgekommen, soll es sich exkulpieren können. Werden hohe Compliance-Ansprüche zumindest teilweise erfüllt, sollte dies dazu führen, dass eine Busse angemessen reduziert werden muss.
Compliance-Programme schützen Unternehmen auch im Innenverhältnis vor kartell-rechtswidrigen Handlungen ihrer Manager und Mitarbeiter. Selbst ausgeklügelte und nachhaltig betriebene Compliance-Programme können aber nicht immer verhindern, dass einzelne Manager und Mitarbeiter Wege finden, um dennoch aktiv Kartellverstösse zu begehen. Damit die Compliance-Anstrengungen der Unternehmen nicht untergraben werden, sollen die an Kartellabsprachen beteiligten Manager und Mitarbeiter auch in der Schweiz strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Kartellrechtsordnungen anderer Staaten, wie beispielsweise von den USA, Grossbritannien oder auch den Niederlanden, sehen deshalb Strafsanktionen gegenüber natürlichen Personen vor; die Schweiz sollte sich diesem internationalen Trend anschliessen.
Ein solches Sanktionssystem gewährleistet, dass sowohl Unternehmen wie natürliche Personen für diejenigen Handlungen und Unterlassungen verantwortlich ge-