Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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macht werden, welche sie tatsächlich kontrollieren bzw. beeinflussen können. Ein gleiches System, wonach natürliche Personen für ihr eigenes Handeln verantwortlich sind und Unternehmen für das Verhalten ihrer Manager und Mitarbeiter nur einstehen müssen, soweit sie nicht alle organisatorischen Vorkehren zu dessen Verhinderung unternommen haben, liegt bereits dem neuen schweizerischen Unternehmensstrafrecht zugrunde. Es ist auch im Kartellrecht, dessen hohe Bussen faktisch Strafrechtscharakter haben, der richtige Ansatz.
1.1.2 Stellungnahme des Bundesrates
In seiner Stellungnahme beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion und begründete seine Haltung wie folgt:
Die Einführung der Möglichkeit zur direkten Sanktionierung war eines der wichtigsten Elemente der Revision des Kartellgesetzes (KG) von 2003. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung können Compliance-Programme (und ein damit einhergehendes geringeres Verschulden) im Rahmen der Artikel 3 und 6 der KG-Sanktionsverordnung als sanktionsmildernd, nicht aber als sanktionsausschliessend berücksichtigt werden.
Der Bundesrat führte ergänzend aus, dass die Tatsache, dass es im konkreten Einzelfall zu einem Kartellverstoss gekommen ist, an sich gegen die Wirksamkeit eines Compliance-Programms spreche. Wegen der alleinigen Existenz eines solchen Programms sollte deshalb noch keine Sanktionsbefreiung möglich sein, vielmehr müsse ein qualifiziertes, der Branche und Unternehmensgrösse angemessenes Compliance-Programm vorliegen. Die Sanktionsreduktion sollte auch nicht zu weit reichen, würde die Möglichkeit, die Sanktion über das Nachweisen eines Compliance-Programms zu reduzieren, doch die Anreize senken, die Sanktionsreduktion durch Inanspruchnahme der Bonusregelung1 zu erreichen.
Zur strafrechtlichen Verfolgung natürlicher Personen führte er aus2:
Unabhängig von der Frage der Exkulpationsmöglichkeit wäre es im Sinne der Prävention jedoch grundsätzlich zu begrüssen, wenn eine direkte Strafbarkeit von natürlichen Personen kumulativ zur Sanktionierbarkeit des Unternehmens hinzutreten würde. Die Erfahrungen im Ausland zeigen, dass die Sanktionsmöglichkeit gegenüber natürlichen Personen die Abschreckung vor der Bildung volkswirtschaftlich schädlicher harter Kartelle erhöht und sich auch positiv auf die Nutzung der Bonusregelung auswirken kann. Ebenso ist international ein zunehmender Trend zu beobachten, bei harten Verstössen gegen das Kartellrecht die verantwortlichen natürlichen Personen direkt zu sanktionieren. Im Rahmen der laufenden Evaluation des KG wird diese Frage denn auch thematisiert.
Der Bundesrat machte allerdings auch geltend, es könnte sich als schwierig erwei-
1 Nach Art. 49a KG kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt.
2 Im Folgenden werden die Begriffe natürliche Person und Person als Synonyme verwendet; sie stehen dem Begriff Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG gegenüber.