Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 56Fedlex · Erläuternder Bericht
Begründung
Strafen gegen Verstösse von Unternehmen gegen das Kartellrecht können die Existenz von Unternehmen ruinieren und damit zum Verlust von Arbeitsplätzen Unbeteiligter führen. Deshalb sollen nicht die Unternehmen, sondern die effektiv schuldigen natürlichen Personen bestraft werden. Zweck der Ergänzung von Artikel 49a KG ist es, Gewähr dafür zu bieten, dass gegen Unternehmen, die ein angemessenes, hohen Ansprüchen genügendes Compliance-Programm eingeführt haben, keine Sanktionen verhängt werden können. Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 55a KG soll die gesetzliche Grundlage für die unmittelbare Sanktionierung von natürlichen Personen geschaffen werden, wobei der Tatbestand voraussetzt, dass gesetzliche oder vertragliche Treuepflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn trotz klaren unternehmensinternen Compliance-Vorgaben Kartellverstösse begangen werden. Die Verletzung von Treuepflichten muss dabei vorsätzlich erfolgen. Fahrlässigkeit genügt nicht. Die Ergänzung von Artikel 57 KG sieht vor, dass, sofern keine Freiheitsstrafe verhängt werden soll und die betroffene natürliche Person keine gerichtliche Beurteilung der Busse verlangt, ein Strafbefehl durch die Weko erfolgt. Die Schaffung einer Bundeszuständigkeit drängt sich auf, damit sich keine kantonal unterschiedliche Gerichtspraxis entwickelt.