Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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Vernehmlassungsunterlage KG
Schweiz-EU ist die Regelung des Austauschs von Informationen, einschliesslich vertraulicher Informationen. Obschon das Kooperationsabkommen keine materielle Harmonisierung der Gesetzgebungen anstrebt, sind ähnliche materielle und prozedurale Bestimmungen auf beiden Seiten Voraussetzung einer engeren Zusammenarbeit. Die Gleichwertigkeit der kartellrechtlichen Bestimmungen beider Parteien steht heute im Wesentlichen fest. Mit der Einführung von Strafsanktionen bzw. Verwaltungsmassnahmen gegen natürliche Personen würde indes das schweizerische Kartellrecht vom EU-Wettbewerbsrecht abweichen, was die Verhandlungen erschweren bzw. zu entsprechenden Vorbehalten von Seiten der EU führen könnte.
Stellt man diese Punkte einer verbesserten präventiven Wirkung des KG gegenüber (direkte Konsequenzen spürt neben dem Unternehmen neu auch der Mitarbeiter, der ein Tätigkeitsverbot resp. bei der strafrechtlichen Variante zumindest einen Strafregistereintrag riskiert), ist das Verhältnis von Nutzen und Kosten/Risiken bei Verwaltungsmassnahmen besser als bei strafrechtlichen Massnahmen. Den Vergleich der Wirksamkeit des erweiterten Instrumentariums relativ zum geltenden Kartellrecht muss der Gesetzgeber in Würdigung der auch bei den verwaltungsrechtlichen Massnahmen verbleibenden Risiken und Kosten vornehmen. Werden die bestehenden gut funktionierenden kartellrechtlichen Instrumente48 – insbesondere das Zusammenspiel von direkten Sanktionen gegen Unternehmen, der Bonusregel und den Hausdurchsuchungen – negativ beeinträchtigt, ist die Bilanz klar negativ.
3.3.4 Alternative Regelungen
Die Vernehmlassungsvorlage enthält zwei Varianten. Gemäss den Ausführungen unter 1.2.3 besteht bei den Verwaltungsmassnahmen zudem die Option, entweder dem Unternehmen Anstellungsverbote oder der Person Tätigkeitsverbote aufzuerlegen, wobei wegen der parallel vorgeschlagenen und parallel zu vollziehenden Massnahme der Einziehung von Vermögenswerten bei Kartellbeteiligten der Variante Tätigkeitsverbote der Vorzug gegeben wird. Im Rahmen der Abklärungen zuhanden des Ständerates in Sachen Einführung von Strafsanktionen gegen natürliche Personen im Kartellrecht wurden mit den zwei verwaltungsstrafrechtlichen Varianten „Verwaltung“ und „Wettbewerbsbehörde“ zudem zwei weitere alternative Regelungen zu den hier vorgeschlagenen Lösungen in die Diskussion eingebracht. Zum Punkt, warum sie hier nicht mehr figurieren, verweisen wir auf die Ausführungen oben zu Artikel 53b.
3.3.5 Vollzugstauglichkeit
Eine hohe Vollzugstauglichkeit stand bei der Konzipierung der Botschaft im Vordergrund. Anders als bei andern Wirtschaftsdelikten kommt es in den kartellrechtlichen Verfahren gegen Unternehmen heute regelmässig zu Verurteilungen. Dieser Vorteil soll gewahrt werden. Wenn es zur Ergänzung dieses Dispositivs kommen
48 Vgl. dazu den Bericht des Bundesrates gestützt auf Artikel 59a Kartellgesetz über die Evaluation des Kartellgesetzes und Vorschläge zum weiteren Vorgehen vom 25. März 2009 sowie den Synthesebericht der Evaluationsgruppe Kartellgesetz.