Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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Dennoch besteht die Gefahr, dass die beschuldigten Parteien versuchen werden, die beiden Verfahren (gegen Unternehmen und natürliche Personen) miteinander zu verknüpfen, zu verzögern und im schlimmsten Fall durch Geltendmachung von Verfahrensmängeln und ungenügenden Verschuldensnachweisen zu einer in der Sache nicht gerechtfertigten Einstellung zu bringen. Letztere Gefahr besteht – wenn auch in vermindertem Masse – ebenso für die Verwaltungsmassnahmen.
3.3.3 Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Verwaltungs- oder Strafsanktionen besitzen aus der Sicht der natürlichen Personen einen höheren Abschreckungseffekt als Unternehmenssanktionen. Zudem können sie das allgemeine Rechtsbewusstsein erhöhen und damit geeignet sein, die Rechtstreue zu verbessern. Somit könnte die effektive Durchsetzung des Wettbewerbsrechts verbessert und somit der Wettbewerbsdruck erhöht werden und positive gesamtwirtschaftliche Auswirkungen entstehen.
Diesen allenfalls positiven Auswirkungen stehen grosse Kosten und Aufwendungen sowohl auf Seiten der Behörden und Gerichte als auch auf Seiten der Unternehmen und natürlichen Personen gegenüber. Dass sich die Ausweitung des kartellrechtlichen Instrumentariums positiv auf den Schutz des Wettbewerbs auswirkt, ist nur zu erwarten, wenn zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:
Erstens darf die Ausweitung nicht dazu führen, dass sich die Verantwortlichkeit für Kartellverstösse von den Unternehmen auf ihre Mitarbeiter verlagert. Die Art der Kartelldelikte ist nicht so, dass sie sich zum Vorteil der Mitarbeiter auswirken; sie wirken sich – ausgewählte Fälle vorbehalten – unaufgedeckt zum wirtschaftlichen Vorteil der Organisation aus, der sie angehören. Die Aufdeckung muss deshalb weiterhin finanzielle Konsequenzen für das Unternehmen in einem Umfang haben, der Kartellverstösse nicht lohnend macht.
Zweitens darf die Ausweitung der kartellrechtlichen Verfahren auf die Mitarbeiter wie unter 3.3.2 dargelegt nicht dazu führen, dass der funktionierende und sich positiv auf den Wettbewerb der Schweiz auswirkende Vollzug des Kartellrechts gegen die Unternehmen ins Stocken gerät. Deshalb dürfen insbesondere die wirksamen Instrumente, die heute der Aufdeckung von Kartellen dienen, in ihrer Effektivität nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt namentlich für die Bonusregelung: Rechtspolitischen Bedenken gegenüber Bonusregelungen könnte nicht Rechnung getragen werden, sollte die strafrechtliche gegenüber der verwaltungsrechtlichen Variante bevorzugt werden.
Drittens ist der Zusatzaufwand zu bedenken, der mit der Ausweitung des kartellrechtlichen Instrumentariums einhergeht. Die Ausweitung des Instrumentariums ohne zusätzliche Ressourcen für die Behörden würde auch eine Schwächung des Wettbewerbsrechts bedeuten, da weniger Fälle aufgegriffen werden könnten.
Viertens sind allfällige Implikationen auf das vom Bundesrat am 18. August 2010 verabschiedete Verhandlungsmandat für ein Kooperationsabkommen mit der EU im Bereich Wettbewerb zu bedenken. Kernelement des geplanten Abkommens