Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz Entwurf
c. die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raumentwicklung erfüllen.
3 Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 80 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezifischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.
Art. 75 Produktionssystembeiträge
1 Zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a. einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung gesamtbetrieblicher Produktionssysteme;
b. einen Beitrag je Hektare zur Förderung einer Pflanzen- und Tierproduktion, die den Einsatz bestimmter Produktionsmittel einschränkt;
c. einen nach Tierkategorie abgestuften Beitrag je Grossvieheinheit zur Förderung besonders tierfreundlicher Produktionsformen.
2 Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gefördert werden.
Art. 76 Ressourceneffizienzbeiträge
1 Zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln werden Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
2 Die Beiträge werden für Massnahmen zur Einführung von ressourcenschonenden Techniken gewährt. Sie sind zeitlich befristet.
3 Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gefördert werden. Die Beiträge werden gewährt, wenn:
a. die Wirksamkeit der Massnahme erwiesen ist;
b. die Massnahme nach Ablauf der Förderung weitergeführt wird;
c. die Massnahme für die Landwirtschaftsbetriebe in absehbarer Zeit wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 77 Anpassungsbeiträge
1 Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Anpassungsbeiträge ausgerichtet.
2 Die Anpassungsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71 bis 76, 77a und 77b sowie Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915.