Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz Entwurf

Art.14a (neu) Zentrales Informationssystem über Nährstoffabgaben

1 Zur Erfassung von Nährstoffverschiebungen in der Landwirtschaft betreibt der Bund ein umfassendes und standardisiertes Informationssystem.

2 Betriebe, die Nährstoffe abgeben, müssen sämtliche Lieferungen im Informationssystem erfassen.

5. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196611

Art. 37 Beiträge zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte

1 Im Zusammenhang mit angeordneten Entsorgungsmassnahmen in ausserordentlichen Situationen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten leisten.

2 Die Beiträge werden den Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerichtet.

3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge pro Tier fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Wiederverwertungsmöglichkeiten der tierischen Nebenprodukte und passt die Beiträge an.

4 Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte in zugelassenen Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand von Verträgen und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.

5 Die Summe der Beiträge darf die Einnahmen aus der Versteigerung der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch nach Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199812 nicht übersteigen.

Art. 62

Aufgehoben

6. Jagdgesetz vom 20. Juni 198613

Art. 12 Abs.5

5 Der Bund fördert und koordiniert Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden, die durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht werden.

11 SR 916.40

12 SR 910.1

13 SR 922.0