Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz Entwurf

Art. 178a (neu) Duldungspflicht

1 Die Grundeigentümer haben die Bewirtschaftung und die Pflege von Brachland unentgeltlich zu dulden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bewirtschaftung des Landes zur Erhaltung der Landwirtschaft, zum Schutz vor Naturgefahren oder zur Erhaltung besonders schützenswerter Tier- und Pflanzenarten notwendig ist.

2 Die Duldungspflicht besteht für mindestens drei Jahre. Wer das Grundstück nach Ablauf dieser Frist wieder selbst bewirtschaften oder durch einen Pächter oder eine Pächterin bewirtschaften lassen will, hat dies dem bisherigen Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.

3 Die Kantone erlassen nötigenfalls die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sie bestimmen im Einzelfall, ob die Bewirtschaftung und Pflege zu dulden ist.

Art. 183 Auskunftspflicht

Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, hat jedermann den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen; im weiteren hat jedermann den Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen sowie Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren und Probeentnahmen zu dulden.

Artikel 184 Administrative Zusammenarbeit

Das Bundesamt und die übrigen Schweizer Behörden leisten einander administrativen Beistand, unterstützen sich gegenseitig und tauschen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nützlichen Informationen aus.

Art. 185 Abs. 5

5 Der Bund kann durch ein vernetztes, automatisiertes und zentral verwaltetes System:

a. die Daten erheben, übernehmen, speichern und durch ein Abrufverfahren den zuständigen Vollzugsorganen sowie weiteren Personen zugänglich machen;

b. den zuständigen Vollzugsorganen sowie weiteren Personen die Berechnung der Direktzahlungen je Betrieb ermöglichen.

Art 186a (neu) Geistiges Eigentum

1 Die Rechte an Immaterialgütern, die von Mitarbeitenden, die beim Bundesamt, den Forschungsanstalten oder dem Gestüt in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des