Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz Entwurf
Art. 10 Abs. 3
3 Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat diese Kompetenz dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen.
2. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19798
Art. 34 Abs. 3 (neu)
3 Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide, die Fruchtfolgeflächen gemäss Sachplan des Bundes betreffen.
3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 19859 über die landwirtschaftliche Pacht
Art. 20 Güterzusammenlegung und andere Formen zur Verbesserung der
Bewirtschaftungsstruktur
1 Bringt eine Güterzusammenlegung, eine Umlegung von landwirtschaftlichem Boden oder eine Pachtlandarrondierung für ein verpachtetes Grundstück eine wesentliche Änderung in der Bewirtschaftung mit sich, so kann jede Partei den Pachtvertrag auf Antritt der neuen Bewirtschaftungsverhältnisse schriftlich auflösen.
2 Ein Anspruch auf Entschädigung wegen vorzeitiger Beendigung der Pacht besteht nicht.
3 Beteiligt sich ein Pächter an einer Form zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur, ohne dass die Pachtverhältnisse aufgelöst werden, gilt stillschweigend das Einverständnis des Verpächters zur Unterpacht.
4. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199110
Art. 14 Abs. 4
4 Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.
Art. 14 Abs. 5
Aufgehoben
8SR 700
9 SR 221.213.2
10 SR 814.20