Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz Entwurf
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 (BPG) stehen, bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten geschaffen werden, liegen beim Bund; die Urheberrechte sind von dieser Bestimmung nicht betroffen.
2 Bei Computerprogrammen, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des BPG mit dem Bundesamt, den Forschungsanstalten oder dem Gestüt geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse beim Bundesamt, den Forschungsanstalten oder dem Gestüt. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können das Bundesamt, die Forschungsanstalten und das Gestüt vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen.
3 Wer Immaterialgüter im Sinne von Absatz 1 und 2 geschaffen hat, ist zu einer angemessenen Beteiligung an einem allfälligen Gewinn bei kommerzieller Nutzung berechtigt.
4 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung.
Art. 187 Abs. 2–9 und 11–13 (evtl. 14; sofern die Schweizerische Käseunion AG in Liq. gelöscht ist)
Aufgehoben
Art. 187a
Aufgehoben
Art. 187b Abs. 1–4 und 6–7
Aufgehoben
Art. 187c Abs. 2
Aufgehoben
II
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: