Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz Entwurf

Art. 169 Abs. 3

3 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:

a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;

b. Rückweisung von Produkten im Falle einer Ein- oder Ausfuhr;

c. Rückzug, Rückruf oder öffentliche Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;

d. Neutralisierung und Vernichtung der Produkte;

e. Einziehung der Produkte.

Art. 172 Abs. 2 dritter Satz

[…] Im Falle einer Freiheitsstrafe wird auch eine Geldstrafe verhängt.

Art. 173 Abs. 1 Bst. a, abis und ater

1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zur 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

a. den nach Artikel 12 erlassenen Vorschriften zum gemeinsamen Erscheinungsbild zuwiderhandelt;

abisden nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a–c und e sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;

aterden nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;

Art. 175 Abs. 3 (neu)

3 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig eine Widerhandlung gemäss Absatz 2 und eine andere von der Eidgenössischen Zollverwaltung zu verfolgende Widerhandlung, so wird die Strafe für die schwerere Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

Art. 178 Abs. 5 (neu)

5 Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte in einem geografischen Informationssystem und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.