Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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schicken. Der Bundesrat hat dieser Anfrage zugestimmt und den Vorschlag der WAK-N unverändert und global in die Vorlage integriert. Der Vorschlag sieht vor, den Grundsatz der Ernährungssouveränität in Art. 2 Abs. 4 LwG zu verankern.

Produktion und Absatz

• Der Bund soll die Möglichkeit haben Massnahmen zu treffen, um die Ausrich-

tung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie unterstützen zu können. (Art. 2 Abs. 3, Art. 11, Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 14 Abs. 4 LwG).

• Da im Jahr 2009 die Milchkontingentierung und die Milchbeihilfen ausgelau-

fen sind, können auch die entsprechenden Gesetzesbestimmungen aufgehoben werden (Art. 30-36b, Art. 40-42 und Art. 167 LwG)

• Die auf die Periode 2008-2011 befristeten Regelungen über die Höhe der

Zulagen für verkäste Milch und für die Fütterung ohne Silage sollen aufgehoben werden (Art. 38 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 3 LwG).

• Dem Bund soll die Möglichkeit eingeräumt werden, für Kulturen, die für die

Versorgung der Bevölkerung wichtig sind, Beiträge auszurichten (Änderung von Art. 54 LwG, Aufhebung von Art. 55 und 56 LwG).

• Weil den Faserpflanzen seit der Ausrichtung von Anbaubeiträgen der Durch-

bruch am Markt nicht gelungen ist, soll kein spezifischer Beitrag mehr ausgerichtet werden. Die technische Verwendungen pflanzlicher Erzeugnisse in Pilot- und Demonstrationsanlagen soll nicht weiter gefördert werden (Aufhebung von Art. 59 LwG).

• Die bis 2011 befristeten Umstellungsbeiträge zur Anpassungen der Produktion

von Früchten und Gemüse sowie im Rebbau werden aufgehoben (Aufhebung von Art. 58 Abs. 2 und 66 LwG).

• Beiträge zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte in ausserordentlichen

Situationen sollen nicht nur in Zusammenhang mit BSE, sondern auch aufgrund anderer Tierseuchen ausgerichtet werden können (Art. 37 und Art. 62 TSG).

Direktzahlungen

• Um einen klaren Bezug zwischen den angestrebten Zielen und den einzelnen

Direktzahlungsinstrumenten zu schaffen, sollen die gemeinwirtschaftlichen Leistungen gemäss Artikel 104 Absatz 1 und Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) je mit einem spezifischen Instrument gefördert werden (Art. 70 LwG). Vorgeschlagen werden folgende Direktzahlungsinstrumente, die jeweils nach deren Hauptzielsetzung benannt sind:

o Kulturlandschaftsbeiträge zur Offenhaltung der Kulturlandschaft (Art. 71 LwG);

o Versorgungssicherheitsbeiträge zur Erhaltung der Produktionskapazitäten für den Fall von Versorgungsengpässen (Art. 72 LwG);

o Biodiversitätsbeiträge zur Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt (Art. 73 LwG);

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