Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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o Landschaftsqualitätsbeiträge zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften (Art. 74 LwG);

o Produktionssystembeiträge zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen (Art. 75 LwG);

o Ressourceneffizienzbeiträge zur nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zum effizienten Einsatz von Produktionsmitteln (Art. 76 LwG);

o Anpassungsbeiträge zur Gewährleistungen einer sozialverträglichen Entwicklung der Landwirtschaft (Art. 77 LwG).

• Als Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen sind weiterhin

grundsätzlich der ökologische Leistungsnachweis und die Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung zu erfüllen. Soziale und strukturelle Eintretens- und Begrenzungskriterien stellen weiterhin sicher, dass die Direktzahlungen an bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe ausgerichtet werden. Aufgehoben werden sollen die Abstufung der Direktzahlungen nach Fläche und Tierzahl sowie die Begrenzung der Direktzahlungen je Standardarbeitskraft. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen sollen auf die sozial motivierten Anpassungsbeiträge beschränkt werden (Art. 70a und Art. 77 Abs. 4 LwG). Auf Stufe Verordnung wird eine Anpassung der Faktoren für die Standardarbeitskräfte (SAK) an den technischen Fortschritt und eine Erhöhung des minimalen Arbeitsbedarfs in der Tal- und Hügelzone auf 0,4 SAK vorgeschlagen.

• Da neu im Sömmerungsgebiet neben dem Sömmerungsbeitrag auch Biodiversi-

täts- und Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet werden, werden die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen in einem eigenen Artikel geregelt (Art. 70b).

• Die Massnahmen zugunsten des Kulturlandschutzes werden verstärkt. Der

Grundsatz, dass für Flächen in rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen keine Direktzahlungen ausgerichtet werden, soll auf Gesetzesstufe verankert werden (Art. 70a Abs. 1 Bst. d LwG). Mittels Behördenbeschwerde soll das BLW die Möglichkeit erhalten, die korrekte Interessenabwägung bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen durch eine unabhängige Gerichtsinstanz überprüfen zu lassen (Art. 34 Abs. 3 RPG).

• Alle Hofdüngerverschiebungen werden neu mit einem zentralen Informations-

system erfasst (HODUFLU). Im Gegenzug soll der Vertragszwang bei Hofdüngerabgaben aufgehoben werden (Art. 14 Abs. 4 und 5 sowie Art. 14a GschG).

• Massnahmen, die Wildschäden durch Grossraubtiere an Nutztieren verhindern,

sollen durch gezielte Anreize im Rahmen des Sömmerungsbeitrags gefördert werden (Art. 12 Abs. 5 JSG).

Soziale Begleitmassnahmen und Strukturverbesserungen

• Die Befristung der Umschulungsbeihilfen soll um vier Jahre bis Ende 2019

verlängert werden (Art. 86a Abs. 3 LwG).

• Das Verfahren zur Feststellung der Wettbewerbsneutralität soll den Kantonen

zugewiesen und der Rechtsschutz bei der Gewährung von Beiträgen und Inves-

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