Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 50 Seiten
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Mitteleinsatz sukzessive erhöht werden. In dem Ausmass wie der Mittelbedarf dafür steigt, sollen die Anpassungsbeiträge reduziert werden. Mit gleich bleibenden finanziellen Mitteln können so die agrarpolitischen Ziele in Zukunft besser erreicht werden als bisher.
Allgemeine Grundsätze
• Der Grundsatz, dass der Bund die Bereitstellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch die
Landwirtschaft mit Direktzahlungen fördert, soll im LwG verankert werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. b).
• Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) hat den Bundesrat ange-
fragt, ihren Umsetzungsvorschlag zur parlamentarischen Initiative Bourgeois „Ernährungssouveränität“ (08.457) vom 17. Januar 2011 in die Vorlage zur AP 14-17 zu integrieren und so in die Vernehmlassung zu schicken. Der Bundesrat hat dieser Anfrage zugestimmt und den Vorschlag der WAK-N unverändert und global in die Vorlage integriert. Der Vorschlag sieht vor, den Grundsatz der Ernährungssouveränität in Art. 2 Abs. 4 LwG zu verankern.
Produktion und Absatz
• Der Bund soll die Möglichkeit haben Massnahmen zu treffen, um die Ausrichtung der Land- und
Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie unterstützen zu können. (Art. 2 Abs. 3, Art. 11, Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 14 Abs. 4 LwG).
• Da im Jahr 2009 die Milchkontingentierung und die Milchbeihilfen ausgelaufen sind, können auch
die entsprechenden Gesetzesbestimmungen aufgehoben werden (Art. 30-36a, Art. 40-42 und Art. 167 LwG)
• Die auf die Periode 2008-2011 befristeten Regelungen über die Höhe der Zulagen für verkäste
Milch und für die Fütterung ohne Silage sollen aufgehoben werden (Art. 38 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 3 LwG). Ebenfalls soll die bis zum 30. April 2015 befristete Milchkaufvertragspflicht (Art. 36b LwG) aufgehoben werden.
• Dem Bund soll die Möglichkeit eingeräumt werden, für Kulturen, die für die Versorgung der Bevöl-
kerung wichtig sind, Beiträge auszurichten (Änderung von Art. 54 LwG, Aufhebung von Art. 55 und 56 LwG).
• Weil den Faserpflanzen seit der Ausrichtung von Anbaubeiträgen der Durchbruch am Markt nicht
gelungen ist, soll kein spezifischer Beitrag mehr ausgerichtet werden. Die technische Verwendungen pflanzlicher Erzeugnisse in Pilot- und Demonstrationsanlagen soll nicht weiter gefördert werden (Aufhebung von Art. 59 LwG).
• Die bis 2011 befristeten Umstellungsbeiträge zur Anpassung der Produktion von Früchten und
Gemüsen sowie im Rebbau werden aufgehoben (Aufhebung von Art. 58 Abs. 2 und 66 LwG).
• Beiträge zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte in ausserordentlichen Situationen sollen nicht
nur im Zusammenhang mit BSE, sondern auch aufgrund anderer Tierseuchen ausgerichtet werden können (Art. 62 TSG soll in Art. 37 TSG überführt werden).
Direktzahlungen
• Um einen klaren Bezug zwischen den angestrebten Zielen und den einzelnen Direktzahlungsin-
strumenten zu schaffen, sollen die gemeinwirtschaftlichen Leistungen gemäss Artikel 104 Absatz 1 bis 3 der Bundesverfassung (BV) je mit einem spezifischen Instrument gefördert werden (Art. 70 LwG). Vorgeschlagen werden folgende Direktzahlungsinstrumente, die jeweils nach deren Hauptzielsetzung benannt sind:
o Kulturlandschaftsbeiträge zur Offenhaltung der Kulturlandschaft (Art. 71 LwG);
o Versorgungssicherheitsbeiträge zur Erhaltung der Produktionskapazitäten für den Fall von Versorgungsengpässen (Art. 72 LwG);
o Biodiversitätsbeiträge zur Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt (Art. 73 LwG);
o Landschaftsqualitätsbeiträge zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften (Art. 74 LwG);
o Produktionssystembeiträge zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen (Art. 75 LwG);
o Ressourceneffizienzbeiträge zur nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zum effizienten Einsatz von Produktionsmitteln (Art. 76 LwG);
072.10/2009/00749 \ COO.2101.101.5.1071125