Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 50 Seiten
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o Anpassungsbeiträge zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung der Landwirtschaft (Art. 77 LwG).
• Als Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen sind weiterhin grundsätzlich der ökolo-
gische Leistungsnachweis und die Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung zu erfüllen. Soziale und strukturelle Eintretens- und Begrenzungskriterien stellen weiterhin sicher, dass die Direktzahlungen an bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe ausgerichtet werden. Aufgehoben werden sollen die Abstufung der Direktzahlungen nach Fläche und Tierzahl sowie die Begrenzung der Direktzahlungen je Standardarbeitskraft. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen sollen auf die sozial motivierten Anpassungsbeiträge beschränkt werden (Art. 70a und Art. 77 Abs. 4 LwG). Auf Stufe Verordnung wird eine Anpassung der Faktoren für die Standardarbeitskräfte (SAK) an den technischen Fortschritt und eine Erhöhung des minimalen Arbeitsbedarfs in der Tal- und Hügelzone auf 0,4 SAK vorgeschlagen.
• Da neu im Sömmerungsgebiet neben dem Sömmerungsbeitrag auch Biodiversitäts- und Land-
schaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet werden, sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen in einem eigenen Artikel zu regeln (Art. 70b LwG).
• Die Massnahmen zugunsten des Kulturlandschutzes werden verstärkt. Der Grundsatz, dass für
Flächen in rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen keine Direktzahlungen ausgerichtet werden, soll auf Gesetzesstufe verankert werden (Art. 70a Abs. 1 Bst. d LwG). Mittels Behördenbeschwerde soll das BLW die Möglichkeit erhalten, die korrekte Interessenabwägung bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen durch eine unabhängige Gerichtsinstanz überprüfen zu lassen (Art. 34 Abs. 3 RPG).
• Alle Hofdüngerverschiebungen werden neu mit einem zentralen Informationssystem erfasst (HO-
DUFLU). Im Gegenzug soll der Vertragszwang bei Hofdüngerabgaben aufgehoben werden (Art. 14 Abs. 4 und 5 sowie Art. 14a GschG).
• Massnahmen, die Wildschäden durch Grossraubtiere an Nutztieren verhindern, sollen durch ge-
zielte Anreize im Rahmen des Sömmerungsbeitrags unterstützt werden (Art. 12 Abs. 5 JSG).
Soziale Begleitmassnahmen und Strukturverbesserungen
• Die Befristung der Umschulungsbeihilfen soll um vier Jahre bis Ende 2019 verlängert werden
(Art. 86a Abs. 3 LwG).
• Das Verfahren zur Feststellung der Wettbewerbsneutralität soll den Kantonen zugewiesen und der
Rechtsschutz bei der Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten vereinheitlicht werden (Art. 87 Abs. 2, Art. 89a, Art. 97 Abs. 1 und Abs. 7, Art. 108 Abs. 1bisund Abs. 2 und
Art. 166 Abs. 2 LwG).
• Pachtlandarrondierungen und weitere Formen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur sol-
len erleichtert werden (Art. 20 LPG).
Forschung und Beratung sowie Förderung der Pflanzen- und Tierzucht
• Die Bewilligungspflicht für die Gewinnung und den Vertrieb von Sperma und Embryonen von Nutz-
tieren wurde 2007 aufgehoben. Und die Verteilung des Zollkontingents Rindersperma stützt sich auf Art. 22 LwG. Der Gesetzesartikel (Art. 145 LwG) ist deshalb obsolet geworden.
Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen
• Den Behörden sind zusätzliche Kompetenzen einzuräumen, sodass sie angemessene Massnah-
men ergreifen können, namentlich um gefährliche Produkte zu neutralisieren oder zurückzurufen (Art. 169 Abs. 3 LwG).
• Die Strafbestimmung im Zusammenhang mit Ursprungsbezeichnungen und geografischen Anga-
ben wird angepasst, damit sie mit den übrigen Strafbestimmungen in Sachen geistiges Eigentum konform ist (Art. 172 Abs. 2 LwG). Bei den Übertretungen wird die Liste um die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Verwendung des gemeinsamen Erscheinungsbildes gemäss Artikel 12 LwG und der Verwendung der öffentlichen Zeichen nach Artikel 14 Absatz 4 LwG ergänzt (Art. 173 Abs. 1 LwG).
072.10/2009/00749 \ COO.2101.101.5.1071125