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Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 5 Seiten

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Gesetz AS 20XX

2 Der Bundesrat bezeichnet die biogenen Treibstoffe und regelt die Anforderungen nach Absatz 1 im Einzelnen.

3 Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a-d gelten in jedem Fall als erfüllt bei Treibstoffen, die aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen nach dem Stand der Technik hergestellt werden.

4 Der Bundesrat kann neben den Anforderungen nach Absatz 1 die zusätzliche Anforderung einführen, dass die Produktion der biogenen Treibstoffe nicht zu Lasten der Ernährungssicherheit erfolgen darf. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Standards.

5 Der Bundesrat bestimmt den Umfang der Steuererleichterung. Er berücksichtigt dabei die Wettbewerbsfähigkeit der biogenen Treibstoffe gegenüber Treibstoffen fossilen Ursprungs.

Minderheit (Parmelin, Amstutz, Bigger, Brunner, Grunder, Killer, Leutenegger

Filippo, Rutschmann, Wasserfallen, Wobmann)

4Streichen

Minderheit (van Singer, Cathomas, Jans, Nussbaumer, Pedrina, Stump, Teuscher)

Art. 12bbis

Die Herstellung von Biotreibstoffen oder Biobrennstoffen aus Rohstoffen, welche die Bedingungen von Artikel 12b Absätze 1 und 4 nicht erfüllen, wird besteuert, auch wenn die Endprodukte für die Ausfuhr bestimmt sind.

Art. 12c Nachweis und Rückverfolgbarkeit

1 Wer eine Steuererleichterung für biogene Treibstoffe erhalten will, muss nachweisen, dass sie die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 4 erfüllen.

2 Der Nachweis beinhaltet:

a. verständliche, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben zu den biogenen Treibstoffen und zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 4; und

b. Unterlagen, welche die Angaben belegen.

3 Die Eidgenössische Zollverwaltung kann verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben und Unterlagen durch anerkannte unabhängige Dritte überprüft und bestätigt wird.

4 Der Bundesrat bezeichnet die erforderlichen Angaben und Unterlagen. Er kann Erleichterungen des Nachweises vorsehen, sofern die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 4 gewährleistet ist.