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Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 5 Seiten

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Gesetz AS 20XX

Art. 61a Sachüberschrift, Abs. 2 bis 4 und 5 (neu)

Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben und über die biogenen Treib- und Brennstoffe

2 Wer vorsätzlich oder fahrlässig biogene Treib- oder Brennstoffe ohne Zulassung nach Artikel 35d in Verkehr bringt oder eine Zulassung mit falschen, unwahren oder unvollständigen Angaben erschleicht, wird mit Busse bis zu 500'000 Franken bestraft.

3 Der Versuch einer Widerhandlung nach den Absätzen 1 und 2 ist strafbar.

4 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.

5 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Absatz 1–3 und einer anderen durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen einen Erlass des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

Art. 62 Abs. 2

2 Für Widerhandlungen nach Artikel 61a gelten zudem die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

Minderheit (Parmelin, Amstutz, Bigger, Brunner, Killer, Rutschmann, Wobmann) Gesamte Ziffer II: streichen

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Dieses Gesetz gilt bis zum 30. Juni 2020.

Minderheit (Parmelin, Amstutz, Bigger, Brunner, Killer, Rutschmann, Wobmann) Nicht eintreten