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Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 5 Seiten
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Gesetz AS 20XX
Art. 7 Abs. 8 (neu)
8 Als biogene Treib- und Brennstoffe gelten flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden sowie Gemische, die solche Treib- und Brennstoffe enthalten. Ausgenommen ist Ethanol zu Brennzwecken.
Gliederungstitel vor Art. 35d (neu)
7. Kapitel: Inverkehrbringen von biogenen Treib- und Brennstoffen
Art. 35d (neu)
1 Werden in erheblichem Mass biogene Treib- und Brennstoffe in Verkehr gebracht, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 4 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19965 nicht erfüllen, so sieht der Bundesrat vor, dass von ihm bezeichnete biogene Treib- und Brennstoffe nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmte ökologische oder soziale Anforderungen erfüllen.
2 Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung fest:
a. die ökologischen oder sozialen Anforderungen, welche die zulassungspflichtigen biogenen Treib- und Brennstoffe erfüllen müssen;
b. das Verfahren der Zulassung.
Minderheit (Bigger, Amstutz, Brunner, Favre Laurent, Killer, Leutenegger Filippo,
Parmelin, Rutschmann, Wasserfallen, Wobmann)
1 … nicht erfüllen, so kann der Bundesrat vorsehen, dass von ihm bezeichnete biogene Treib- und Brennstoffe …
Art. 41 Abs. 1
1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a–29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a–35c (Lenkungsabgaben), 35d (Inverkehrbringen von biogenen Treib- und Brennstoffen), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.