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Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 5 Seiten
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Gesetz AS 20XX
Art. 12d (neu) Verfahren
1 Das Gesuch um Steuererleichterung muss vor der Abgabe der ersten Steueranmeldung schriftlich bei der Eidgenössischen Zollverwaltung eingereicht werden.
2 Die Eidgenössische Zollverwaltung entscheidet über die Steuererleichterung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft.
3 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Art. 12e (neu) Ertragsneutralität
1 Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach Artikel 12a und 12b ergeben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins zu kompensieren.
2 Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen Steuersätze für Benzin und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.
Art. 18 Abs. 3bis(neu)
3bis Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 4 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen oder Steuerbegünstigungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.
Art. 20a Treibstoffgemische
1 Steuerpflichtige Personen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffgemischen die biogenen und die anderen Treibstoffe separat anmelden. Sofern Treibstoffgemische biogene Treibstoffe mit und ohne Steuererleichterung enthalten, so sind deren Anteile zudem separat anzumelden.
2 Die Steuererleichterung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der Vorschuss wird auf Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuersatzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuererleichterung nicht mehr gegeben ist.
3 Der Bundesrat regelt das Verfahren und legt einen Toleranzwert fest. Soweit der Toleranzwert nicht überschritten ist, sind steuerpflichtige Personen von der separaten Anmeldepflicht nach Absatz 1 befreit.
II
Änderungen bisherigen Rechts
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19834 wird wie folgt geändert: