Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/147: Totalrevision der Verordnung/des Reglements über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · 6 Seiten
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mängelt, dass mit dem aktuellen Prüfungsverfahren den Aspekten der strukturellen Sprachkenntnisse zu wenig Beachtung geschenkt wird.
Mit der Einführung einer zusätzlichen schriftlichen Prüfung wird dieser Mangel behoben. Damit werden nicht nur die morphosyntaktischen und lexikalischen Kenntnisse sowie das Textverständnis überprüft, sondern auch die Fähigkeit zur Textinterpretation und zum freien Ausdruck einer vertieften Kontrolle unterzogen.
Unverändert bleibt die mündliche Prüfung mit Schwerpunkt Literatur und kurzem Gespräch über ein vorgegebenes Thema. Hingegen wird - wie bei mündlichen Prüfungen üblich - die Dauer auf 15 Minuten festgelegt (mit gleich langer Vorbereitungszeit).
4.5 Anpassung des Prüfungsverfahrens in der Mathematik (Art. 8 Bst. c)
Die Vorteile einer mündlichen Prüfung sollen in der Mathematik genutzt werden: bezüglich allgemeiner Denkfähigkeit, Agilität, Transfermöglichkeit und Beherrschung der mathematischen Grundfähigkeiten ermöglichen 15 Minuten mündliche Prüfung ein weit differenzierteres Bild als ein rein schriftliches Examen, in dem die Kandidatin/der Kandidat nicht im Denkprozess selber erlebt wird.
Die schriftliche Prüfung wird von 4 auf 3 Stunden Dauer verkürzt.
4.6 Differenzierung bezüglich Prüfungsaufteilung (Art. 9)
Die Aufteilung der gesamten Prüfung in zwei Teilprüfungen7 soll im Sinne eines Nachteilausgleichs8 und in Analogie zu den gymnasialen Maturitätsprüfungen nur bei den schweizerischen Prüfungen möglich sein. Dies entspricht der schon bisher gelebten und bewährten Praxis.
4.7 Präzisierung der Notenberechnung (Art. 10 Abs. 2)
Mit der bisherigen Regelung wurde in den Prüfungsfächern entweder mündlich oder schriftlich geprüft und entsprechend beurteilt. Da neu in drei Fächern mündliche und schriftliche Beurteilungen abgegeben werden, muss die Art der Berechnung der Schlussnoten präzisiert sein.
4.8 Korrektur der Bestehensnormen (Art. 11 Abs. 1)
Nach bisheriger Regelung konnte die Prüfung theoretisch mit 80% ungenügenden Noten bestanden werden (1 mal Note 6, vier mal Note 3.5). Dieser Missstand wird korrigiert: neu dürfen höchstens zwei Noten unter 4 ausfallen.
Formal werden die 3 Bedingungen für das Bestehen der Prüfung übersichtlicher gegliedert, indem jede Bestehensbedingung unter einem separaten Buchstaben im entsprechenden Absatz aufgeführt wird.
4.9 Differenzierung der Zuständigkeit (Art. 12)
Die Regelungen für die sogenannten "Hausprüfungen" bezüglich Sanktionen, Prüfungsentscheid,
Zeugnis, Ausnahmen und Beschwerdeverfahren werden im Sinne einer expliziten Klärung und in Analogie zu den gymnasialen Maturitätsprüfungen den kantonalen Bestimmungen unterstellt.
4.10 Übergangsbestimmungen (Art. 15)
Darin ist geregelt, welches Recht im Falle
- von Prüfungswiederholung oder
- von auf 2 Sessionen aufgeteilter Prüfung
angewandt wird. Die vorgesehene Regelung führt im Jahr der Inkraftsetzung (2012) zu 2 Prüfungssessionen mit Prüfungen parallel nach altem und nach neuem Recht.
7 wobei im ersten Teil die Geistes- und Sozialwissenschaften und die Naturwissenschaften geprüft werden, im zweiten Teil dann die erste Landessprache, die zweite Landessprache oder Englisch und Mathematik 8 Die Examinatorinnen und Examinatoren und deren Prüfungsweise sind den KandidatInnen bei schweizerischen Prüfungen im Gegensatz zu "hausinternen Prüfungen" nicht bekannt 4/6 100810_passerelle-bericht-d.doc