Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/147: Totalrevision der Verordnung/des Reglements über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · 6 Seiten

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4.11 Inkrafttreten (Art. 16)

Die Verordnung/das Reglement soll auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt werden.

5. Auswirkungen

5.1 Bildungspolitische Auswirkungen

Die Prüfungsanforderungen werden mit der vorliegenden Revision nicht erhöht. Allenfalls steigt der Vorbereitungsaufwand für die Kandidatinnen und Kandidaten durch ein differenzierteres Prüfungsverfahren ein wenig an. Dafür können durch das feiner abgestimmte Prüfungsverfahren differenziertere Beurteilungen erwartet werden.

Verschiedentlich geäusserte Befürchtungen, die Ergänzungsprüfung "Passerelle" könnte sich zu einer „breiten Autobahn“, also zu einem Hauptbildungsgang entwickeln, haben sich bisher nicht bewahrheitet. Mit den Anpassungen durch die Revision wird kein stärkerer Zulauf erwartet, da die Anforderungen der Prüfung nicht gesenkt wurden.

5.2 Organisatorische Auswirkungen

Die Organisation der Prüfungen wird mit der Erhöhung der Anzahl mündlicher Prüfungen aufwändiger und anspruchsvoller werden. Der Aufwand für die schriftlichen Prüfungen (Prüfungserstellung, Korrektur) wird insgesamt leicht zunehmen, da nun in allen Fächern schriftlich geprüft wird. In Mathematik wird die zeitliche Dauer der schriftlichen Prüfung um ¼ gekürzt, in der ersten Landessprache wird die schriftliche Prüfung nur noch einen statt bisher zwei Teile beinhalten.

Jedoch ist nicht von einer notwendigen Erhöhung der Personalressourcen in der Bundesverwaltung auszugehen.

5.3 Finanzielle Auswirkungen

Die Revision verursacht keine direkten zusätzlichen Kosten. Der höhere Aufwand für die Prüfungsorganisation wird mit den vorgesehenen Anpassungen der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung (SR 413.121)9 kompensiert.

6. Ergebnisse der Anhörung

...

7. Anträge

Um die längst praktizierte Delegationsmöglichkeit an kantonale Schulen im Reglement bzw. in der gleichlautenden Verordnung auch verankern zu können, ist eine Anpassung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätsausweisen vom 16. Januar/

15. Februar 1995 unerlässlich.

7.1 Antrag 1

Die Schweizerische Maturitätskommission SMK beantragt dem Bundesrat und der EDK, die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995 in Art. 7a wie folgt anzupassen:

1Die Kommission hat die Aufsicht über die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.

9 welche zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar wird 5/6 100810_passerelle-bericht-d.doc