Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/148: Anhörung zu den Änderungen der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · 11 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

- Die Kantone des Jurabogens (VD, NE [-BR, -Mel], JU, BE) plädieren mit der Unterstützung der

Kantone SO [-Amt], FR, AG, ZH und GR sowie der Interkantonalen Kommission für Waldweiden dafür, dass die Beiträge an die periodische Wiederinstandstellung für alle Trockenmauern gewährt werden und nicht nur für Trockenmauern von Terrassen – aufgrund ihres landwirtschaftlichen und ökologischen Nutzens sowie ihres kulturellen Erbes.

- Mehrere Kantone begrüssen zudem explizit den Vorschlag, die Sanierung von Drainageleitungen

mit Beiträgen für die periodische Wiederinstandstellung (PWI) zu unterstützen und die Massnahmen zur Erhaltung der Fruchtfolgeflächen (FFF) mittels einer Erhöhung der Beiträge zu fördern.

3. Kommentare zu einzelnen Artikeln Art. 2

Die Änderungen werden in verschiedenen Stellungnahmen explizit begrüsst.

Art. 14

Der Kanton VS fordert, dass neu Beiträge für den Schutz der Fruchtfolgeflächen gewährt werden,

einschliesslich der Urbarmachung von landwirtschaftlichen Flächen. Es werden jedoch keine Argumente für eine solche Notwendigkeit vorgebracht.

Art. 14 Abs. 3 Bst. d

Die Kantone des Jurabogens (VD, NE [-BR, -Mel], JU, BE) plädieren mit der Unterstützung der Kantone SO [-Amt], FR, AG, ZH und GR sowie der Interkantonalen Kommission für Waldweiden dafür, dass die Beiträge an die periodische Wiederinstandstellung für alle Trockenmauern gewährt werden und nicht nur für Trockenmauern von Terrassen – aufgrund ihres landwirtschaftlichen und ökologischen Nutzens sowie ihres kulturellen Erbes.

Art. 15a Abs. 1 Bst. c

Die Änderungen werden in verschiedenen Stellungnahmen explizit begrüsst.

Art. 16a

Die Kantone VS und VD sind der Ansicht, dass die Pauschalbeträge für die periodische Wiederinstandstellung von Belagswegen zu tief angesetzt sind und verdoppelt werden sollten.

Art. 17 Abs. 1

Die Änderungen werden in verschiedenen Stellungnahmen explizit begrüsst.

Art. 20 Abs. 1

Der Kanton SO [-Amt, -Kk] vertritt die Meinung, dass die gewählte Formulierung den Beitrag der Kantone auf den Mindestbetrag beschränke und den Kantonen, die dies wünschen, nicht mehr die Möglichkeit gebe, einen höheren Betrag zu gewähren. Eine solche Beschränkung sei unnötig.

Der SBV verlangt, dass für Fälle, in denen Kantone ihre Leistungen zuvor in einer anderen Form als den Beiträgen à fond perdu geleistet haben, eine Übergangsfrist gewährt wird.

Art. 36 Bst. e.

Nach Ansicht des Kantons BE ist in der Verordnung zu erwähnen, dass die Rückforderung von Beiträgen bei Produktionsumstellungen aus agrarpolitischen Gründen oder bei Betriebsaufgaben nicht

3/11 Referenz/Aktenzeichen: 2011-01-14/269 / flj