Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/148: Anhörung zu den Änderungen der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · 11 Seiten
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erforderlich ist. In ersterem Fall ist diese Möglichkeit gemäss der Ausgabe 2008 der «Wegleitung zur Rückforderung von Betriebshilfedarlehen und Investitionshilfen» der Schweizerischen Vereinigung für ländliche Entwicklung gegeben.
Art. 43 Abs. 6
Der SFF ist der Meinung, dass nicht nur die Betriebe der Primärproduktion in den Genuss der Starthilfe kommen sollen, sondern auch die nachgelagerten Betriebe.
Fair-fish fordert, dass die Gewährung von Investitionshilfen nicht an einen Mindestarbeitsaufwand gebunden ist, da die betroffenen Betriebe meist nicht über 1,25 Standardarbeitskräfte verfügen. Die Organisation verlangt zudem, dass die Betriebe und Anlagen die gesetzlichen Tierschutzauflagen erfüllen müssen, um in den Genuss einer Starthilfe zu kommen.
Art. 44 Abs. 1 Bst. c
Die Kantone LU [-Amt, -Kk] und NW beantragen, dass beim Kauf von Gebäuden anstelle einer baulichen Massnahme Gebäude im Familienbesitz mit eingeschlossen werden sollen. Sie argumentieren damit, dass diese meist in der Nähe des Betriebszentrums stehen, was ressourcenschonend und raumplanerisch sinnvoll sei, da weniger Neubauten erstellt werden müssen.
Art. 45
Der SBV vertritt die Meinung, dass die Verwendung des Begriffs «artgerechte Produktion» im Verordnungstext unnötig sei, wenn man davon ausgehe, dass als Mindestanforderung die gesetzlichen Tierschutzbestimmungen einzuhalten sind. Wenn der Zweck darin bestehe, strengere Auflagen zu fordern, so sei dies nicht notwendig.
STS, SVS und Pro Natura verlangen, dass Unternehmen, die Fisch importieren, der nicht nach
Schweizer Standard produziert oder gefischt wird, keine Finanzhilfen gewährt werden. Daher dürfe der Absatz dieses Artikels auf keinen Fall gestrichen werden.
Darüber hinaus fordert der STS, dass der Bio- oder Labelproduktion bei Investitionshilfen ein Zuschlag von 20 % eingeräumt wird, wie dies beim Bau von Anlagen, welche die Auflagen der Ethoprogrammverordnung (SR 910.132.4) erfüllen, der Fall ist.
Nach Ansicht von fair-fish sind die heutigen gesetzlichen Tierschutzbestimmungen im Bereich der Fischzucht lückenhaft. Daher wird als proaktive Massnahme empfohlen, einen Betrieb, der Finanzhilfe beantragt, einer ethologischen Beurteilung zu unterziehen.
Art. 49 Abs. 1 Bst. b
Die Verbände GastroSuisse, swisscofel, SFF, sgv und VELEDES, welche die der Primärproduktion nachgelagerten Unternehmen vertreten, haben sich aufgrund des Risikos der unlauteren Konkurrenz, das sich daraus ergeben könnte, gegen die Änderung von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b ausgesprochen.
Art. 59 Abs. 2
Der Kanton SO [-Amt, -Kk] und der SBV sind der Meinung, dass bei einer Verpachtung des Betriebs an einen Dritten die Übertragung des laufenden Investitionskredits auf den neuen Pächter abzulehnen und auf den Widerruf zu verzichten sei.
Art. 62 Abs. 3
Der Kanton AI fordert, dass mit der Anpassung der Kündigungsfrist die erste Umverteilung der Mittel
4/11 Referenz/Aktenzeichen: 2011-01-14/269 / flj