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Vernehmlassung 2010/28: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2012-2015 (Kulturbotschaft) · 94 Seiten

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Botschaft

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Kulturpolitische Ausgangslage

1.1.1 Einleitung

1.1.1.1 Kulturbegriff

Moderne Kulturförderung orientiert sich heute am Kulturbegriff der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO): «Die Kultur kann in ihrem weitesten Sinne als die Gesamtheit der einzigartigen geistigen, materiellen, intellektuellen und emotionalen Aspekte angesehen werden, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeichnen. Dies schliesst nicht nur Kunst und Literatur ein, sondern auch Lebensformen, die Grundrechte des Menschen, Wertsysteme, Traditionen und Glaubensrichtungen.»1

Die Definition der UNESCO ist vielschichtig und geht weit über ein enges Verständnis von Kunst hinaus. So verstanden ist Kultur ein zentraler Faktor des politischen und gesellschaftlichen Lebens, ein wirkungsvolles Instrument zur Wahrung der sozialen Integration und des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Aktive Kulturpolitik beschränkt sich daher nicht auf die Förderung des künstlerischen Schaffens und die Erhaltung des kulturellen Erbes. Sie zielt auf die Beteiligung möglichst aller Bevölkerungsgruppen am kulturellen Leben. Zugang zur und Vermittlung von Kultur sind Schlüsselbegriffe der Kulturpolitik.

Kultur lässt sich allerdings nicht als eigener Politikbereich fassen, wenn jedes menschliche Handeln als kulturell verstanden wird. In der politischen Praxis, wenn Kultur zum Anknüpfungspunkt für öffentliche Leistungen wird, muss daher zwischen einem weiten soziologischen und einem engeren praktischen Kulturbegriff unterschieden werden. Ersterer bleibt Perspektive und Hintergrund jeder Kulturpolitik, Letzterer umfasst namentlich die Künste in ihren klassischen und modernen Sparten, einschliesslich Volks- und Laienkunst sowie materielles und immaterielles Kulturerbe.2

1.1.1.2 Kulturförderung als vorrangige Aufgabe des Staates

Öffentliche Kulturförderung gilt heute als eine selbstverständliche Aufgabe des Staatswesens. Die Entwicklungen der öffentlichen und privaten Kulturförderung wie auch des Völkerrechts weisen auf die wachsende Bedeutung der Kultur hin. Auch in der Schweiz sehen die Verfassungen von Bund und Kantonen zunehmend kulturrelevante Bestimmungen vor (Ziff. 1.1.3.1).

1 Deutsche UNESCO-Kommission (Hg.): Weltkonferenz über Kulturpolitik: Schlussbericht der von der UNESCO vom 26. Juli bis 6. August 1982 in Mexiko-Stadt veranstalteten internationalen Konferenz, München 1983, S. 121.

2 Peter Mosimann, Marc-André Renold, Andrea F. G. Raschèr (Hg.): Kunst, Kultur, Recht – Schweizerisches und internationales Recht, Basel 2009, S. 21 f.