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Vernehmlassung 2010/28: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2012-2015 (Kulturbotschaft) · 94 Seiten
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– Unterstützung von Projekten zur Erhaltung des beweglichen kulturellen Erbes im Ausland als Beitrag zum kulturellen, bildenden und wissenschaftlichen Austausch zwischen den Staaten.
Massnahmen
Finanzhilfen werden auf Grund der vom EDI verabschiedeten Prioritätenordnung ausgerichtet:
– Unterstützung von Projekten in Staaten, mit denen die Eidgenossenschaft eine bilaterale Vereinbarung im Bereich des Kulturgütertransfers abgeschlossen hat. Dies dient der Stärkung der bilateralen Zusammenarbeit mit diesen Staaten.
– Unterstützung von Projekten anerkannter musealer und wissenschaftlicher Institutionen als Beitrag an den wissenschaftlichen und kulturellen und bildenden Austausch zwischen den Staaten.
– Unterstützung von Projekten von bzw. in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, welche auf dem Gebiet des Kulturgüterschutzes spezialisiert sind (wie UNESCO, Interpol, ICOM). Solche Projekte haben eine hohe Hebelwirkung, denn eine Vielzahl von Adressaten wird angesprochen.
– Unterstützung von Projekten zugunsten von Entwicklungs- und Schwellenländern, die in Zusammenarbeit mit lokalen Partnern realisiert werden und zu einer Stärkung der Kapazitäten dieser Länder beitragen, ihr bewegliches kulturelles Erbe selbst zu schützen.
Massnahmen im Rahmen der transversalen Themen des Bundes: Erfassung und Digitalisierung besonders gefährdeter beweglicher Kulturgüter
Der Bereich Kulturgütertransfer beteiligt sich im Rahmen seines ordentlichen Budgets am transversalen Thema «Kultur Digital», indem er Projektbeiträge leistet zur Erfassung und Digitalisierung besonders gefährdeter beweglicher Kulturgüter, beispielsweise die digitale Aufbereitung historischer Photografien von Objekten aus Afghanistan und die Sicherstellung des Onlinezugangs zu diesen Daten.
Finanzen
Vergleich zum Budget 2011
Das Budget des BAK zur Ausrichtung von Finanzhilfen zugunsten der Erhaltung des beweglichen kulturellen Erbes (Art. 14 KGTG) beträgt 2011 1,0 Millionen Franken.
Übersicht über die Beiträge, gestützt auf Artikel 14 KGTG (in Mio. Franken, gerundet, vgl. Ziff. 3)
2012 2013 2014 2015 2012–2015