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Vernehmlassung 2010/28: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2012-2015 (Kulturbotschaft) · 94 Seiten
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Erhaltung schützenswerter 15,8 16,1 16,4 16,7 65,0 Objekte
Bundesinventare, Organisatio-
nen, Forschung, Ausbildung 5,0 5,0 5,0 5,0 20,0 und Öffentlichkeitsarbeit
Total 2012–2015 20,8 21,1 21,4 21,7 85,0
2.1.1.2 Kulturgütertransfer
Fakten, Hintergründe, Herausforderungen
Die Schweiz ist einer der weltweit wichtigsten Kunsthandelsplätze und ein attraktiver Museums- und Sammlungsstandort. Mit dem KGTG35 verfügt die Schweiz seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2005 über ein wirksames Instrument, um den verantwortungsvollen und transparenten Umgang mit Kulturgütern sicherzustellen. Es hat seit seiner Einführung wesentlich zur positiven Wahrnehmung der Schweiz in diesem Bereich beigetragen. Gestützt auf das KGTG konnte der Bund in den letzten Jahren mit Peru, Italien, Griechenland, Kolumbien und Ägypten Vereinbarungen abschliessen, welche die Rückführung von Kulturgütern auf bilateraler Ebene erleichtern. Auf dieser Grundlage konnte das BAK beispielsweise im Juni 2009 der Regierung von Peru 48 präkolumbianische Kulturgüter zurückgeben.
Der Realisierung der Ziele des KGTG dient unter anderem die Ausrichtung von Finanzhilfen nach Artikel 14 KGTG. Sie sind Gegenstand eines eigenen Zahlungsrahmens.
Mit solchen Finanzhilfen des Bundes werden wichtige Projekte realisiert, beispielsweise die Gewährung des Zugangs für die Öffentlichkeit zur Interpol-Datenbank für gestohlene Kulturgüter oder die Erstellung von «Roten Listen» besonders gefährdeter Kulturgüter in Zusammenarbeit mit dem internationalen Museumsrat (ICOM). Daneben werden Kooperationsprojekte zwischen Institutionen in der Schweiz und im Ausland unterstützt, beispielsweise zur konservatorischen Zusammenarbeit des Museums Rietberg in Zürich mit dem Palastmuseum von Fumban in Kamerun.
Ziele
Das KGTG sieht die folgenden zwei Hauptziele für die Ausrichtung von Finanzhilfen für bewegliche Kulturgüter vor (vgl. Art. 14 KGTG):
– Schutz von besonders gefährdeten beweglichen Kulturgütern (beispielsweise bei kriegerischen Konflikten) durch die vorübergehende Aufbewahrung oder konservatorische Massnahmen in der Schweiz;
35 Das KGTG und die dazugehörige Verordnung (SR 444.11) setzen die von der Schweiz im Jahr 2003 ratifizierte UNESCO-Konvention von 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (SR 0.444.1) ins Landesrecht um.