Vorlage

Vernehmlassung 2010/28: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2012-2015 (Kulturbotschaft) · 94 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 55Fedlex · Vorlage

2.1.2.5 Übrige Bereiche ohne Zahlungsrahmen: Kulturfonds (ehemals Stiftung Pro Arte und Gleyre-Stiftung)

Unter dem Titel Kulturfonds betreut das BAK zwei Legate, deren Zinserträge für die Unterstützung von Schweizer Kunstschaffenden verwendet werden. Es handelt sich um Sondervermögen des Bundes ohne eigenen Zahlungsrahmen gemäss dieser Botschaft:

– Die Schenkung des Künstlers Alfred Guillaume Strohl-Fern verwaltet die Eidgenössische Finanzverwaltung unter dem Namen Gleyre-Stiftung. Das Vermögen beträgt rund 1 900 000 Franken.

– Die Schenkung des Rechtshistorikers Dr. Emil Welti verwaltet die Berner Kantonalbank AG unter dem Namen Stiftung Pro Arte. Das Vermögen beträgt rund 2 000 000 Franken.

Mit den Zinserträgen aus den zwei Vermögen unterstützt das BAK professionelle Kulturschaffende in finanziell schwieriger Situation. Die Unterstützung erfolgt durch die Zusprache von Werk- und Projektbeiträgen in der Höhe von 1 000 bis 10 000 Franken. Die Gesuche werden von den Mitgliedern der Stiftungskommission des Kulturfonds begutachtet und entschieden.

2.1.3 Basisförderung

2.1.3.1 Sprach- und Verständigungspolitik

Fakten, Hintergründe, Herausforderungen

Die aktuelle Sprachsituation der Schweiz ist das Ergebnis einer langen, auch von der geopolitischen Stellung des Landes beeinflussten Geschichte. Auf dem heutigen Hoheitsgebiet der Schweiz haben sich verschiedene europäische Sprachgruppen niedergelassen. Zwar kann die Mehrsprachigkeit als konstituierender Bestandteil der Schweiz betrachtet werden, politische Bedeutung hat sie jedoch erst im Lauf des

19. Jahrhunderts erlangt. Die Bundesverfassung von 1848 regelt die Frage der Mehrsprachigkeit, indem sie die drei wichtigsten Sprachen des Landes als gleichrangige Nationalsprachen anerkennt. Die laufenden Anpassungen der Verfassungsartikel sowie die Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 führten zum gegenwärtigen Verfassungsrahmen in Bezug auf die Sprachen (Art. 4, 18, und 70 BV).

Das Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG)43 setzt die in der Bundesverfassung festgehaltenen Grundsätze der Sprachpolitik um. Das SpG und die Sprachenverordnung regeln folgende Bereiche:

– Gebrauch der Amtssprachen des Bundes;

– Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften;

– Unterstützung der mehrsprachigen Kantone;

– Erhaltung und Förderung der italienischen und rätoromanischen Sprache.

43 BB 2007 6951