Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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dieser Vorlage sollen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die notwendigen Korrekturen vorgenommen und damit ein Beitrag zur Stärkung des Strafrechts beziehungsweise zur Prävention von Kriminalität geleistet werden. Das bedeutet nicht, dass die Strafrahmen generell erhöht werden; vielmehr soll diese Vorlage zu jeweils angemessenen Strafrahmen führen.

Mit dem vorliegenden Vorentwurf sollen der Besondere Teil des StGB und insbesondere die Strafrahmen nicht völlig neu geschaffen werden. Das geltende Strafrecht stellt ein differenziertes Instrumentarium zur Sanktionierung von Straftaten zur Verfügung und belässt dem richterlichen Ermessen dabei den nötigen Spielraum. Es ist an den Gerichten, diesen Spielraum zu nutzen und dem Verschulden angemessene Strafen auszusprechen. Indessen schöpfen die Gerichte die gegebenen Strafrahmen in aller Regel bei Weitem nicht aus.

Folgende wesentliche Neuerungen sind zu erwähnen:

- Mindeststrafen von 30 Tagessätzen Geldstrafe werden aufgehoben und die

übrigen Mindeststrafen fallweise erhöht (z.B. schwere Körperverletzung und Raub) oder gesenkt (z.B. gewerbsmässige Erpressung oder Wucher).

- Höchststrafen werden erhöht (z.B. fahrlässige Tötung, fahrlässige schwere

Körperverletzung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) oder gesenkt (z.B. Hausfriedensbruch).

- Unstimmigkeiten, die mit der letzten Revision des Allgemeinen Teils des StGB

entstanden sind, werden beseitigt, wie etwa der Wegfall von Feinabstufungen zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung.

- Diverse „kann“-Vorschriften räumen dem Gericht einen grossen Ermessens-

spielraum ein: Dieses kann nicht nur entscheiden, ob z.B. ein grosser Schaden oder ein leichter Fall vorliegt (Tatbestandsermessen), was bereits eine Unsicherheit in sich birgt, sondern zudem, ob es den hierfür vorgesehenen höheren bzw. tieferen Strafrahmen nutzen will oder nicht (Rechtsfolgeermessen). In Fällen, in denen ein Tatbestands- und ein Rechtsfolgeermessen bestehen, wird deshalb die „kann“-Vorschrift in eine „ist“-Vorschrift abgeändert.

- Schliesslich wird an manchen Stellen die Strafwürdigkeit von heute gesetzlich

definiertem Unrecht hinterfragt. Dabei werden sowohl die geänderten Wert- und Moralvorstellungen der Gesellschaft als auch die Strafurteilsstatistiken berücksichtigt.

Mit dem vorliegenden Gesetzesvorentwurf wird eine Teilrevision des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches und eine parallele Anpassung des Militärstrafgesetzes sowie Änderungen im Nebenstrafrecht vorgeschlagen.