Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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wird in diesen Fällen auf eine Mindeststrafe verzichtet oder sie wird auf 90 Tagessätze Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von drei Monaten erhöht.
- Die Mindeststrafe muss in einer vernünftigen Relation zur jeweiligen Höchststrafe stehen.
- Höchststrafen von 30 oder 90 Tagessätzen Geldstrafe sollen auf 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten erhöht werden. Es handelt sich dabei um Vergehen im unteren Bereich, die nicht zu Übertretungen umfunktioniert werden sollen.
- Die Strafdrohungen von vorsätzlich und fahrlässig begangenen Delikten müssen sich wegen unterschiedlichen Unrechtsgehalts unterscheiden, wobei jedoch unangemessen grosse Unterschiede zu vermeiden sind.
- Diverse „kann“-Vorschriften räumen dem Gericht einen grossen Ermessensspielraum ein: Dieses kann nicht nur entscheiden, ob z.B. ein grosser Schaden oder ein leichter Fall vorliegt (Tatbestandsermessen), was bereits eine Unsicherheit in sich birgt, sondern zudem, ob es den hierfür vorgesehenen höheren bzw. tieferen Strafrahmen nutzen will oder nicht (Rechtsfolgeermessen). Dadurch kann die Rechtssicherheit gefährdet sein, insbesondere weil der Angeschuldigte schwer voraussehen kann, ob der qualifizierte oder der privilegierte Tatbestand – mit Folgen für den Strafrahmen – zur Anwendung kommt. Deshalb sollte in Fällen, in denen ein Tatbestands- und ein Rechtsfolgeermessen bestehen, die „kann“-Vorschrift in eine „ist“- Vorschrift abgeändert werden, ausser wo eine lebenslängliche Freiheitsstrafe droht.
- Mit der Einführung des Allgemeinen Teils des StGB sind nicht alle Verbrechens- und Vergehensbussen im StGB abgeschafft worden. In der Regel geht es dabei um leichte Fälle oder besonders leichte Fälle einer Straftat. Da es sich um „kann“-Vorschriften handelt, bedeutet dies, dass die Straftat ein Verbrechen bzw. Vergehen bleibt, selbst wenn nur eine Busse ausgesprochen wird.5 Zudem ist zu beachten, dass für Verbrechens- und Vergehensbussen nach Artikel 48 aStGB der Höchstbetrag 40’000 Franken betrug, der Höchstbetrag dagegen nach geltendem Recht bloss 10’000 Franken beträgt (Art. 106 Abs. 1). Solche Straftaten sollen neu mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden (damit wird klargestellt, dass ein Vergehen vorliegt, Art. 10 Abs. 3), ausser wo der leichte Fall nach dieser Verschärfung unter den Grundtatbestand subsumiert werden kann, da dieser keine Mindeststrafe vorsieht.
Schliesslich wird an manchen Stellen die Strafwürdigkeit von heute gesetzlich definiertem Unrecht hinterfragt. Dabei werden sowohl die geänderten Wert- und Moralvorstellungen der Gesellschaft als auch die Strafurteilsstatistiken berücksichtigt. Auch gibt es Strafbestimmungen, die überflüssige Präzisierungen enthalten oder sich mit anderen Strafnormen überschneiden. Die Streichung solcher obsoleter oder überflüssiger Strafnormen hat nicht immer zur Folge, dass ein bestimmtes menschliches Verhalten nicht mehr strafbar ist, sondern dass es neu ganz oder teilweise unter eine andere Bestimmung subsumiert werden muss.
5 BGE 125 IV 74 (in Bezug auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen AT-StGB).