Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Das StGB gilt seit dem 1. Januar 1942. In den ersten 36 Jahren seit dem Inkrafttreten wurde der Besondere Teil des Strafgesetzbuches lediglich zwei Mal revidiert, während er in den anschliessenden 32 Jahren 42 Mal abgeändert wurde. Die Gründe für die Änderungen waren mannigfaltig: Anlässlich der ersten Revision wurden diverse während dem 2. Weltkrieg erlassene Bundesratsbeschlüsse oder kantonale Bestimmungen ins Strafgesetzbuch überführt, die späteren Revisionen wurden durch geänderte Wert- und Moralvorstellungen der Gesellschaft (z.B. Sexualstrafrecht, Schwangerschaftsabbruch, Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare), technische Entwicklung (z.B. strafbare Handlungen im Geheim- oder Privatbereich, Computerstrafrecht, Medienstrafrecht), Lückenfüllung (z.B. Delikte gegen Leib und Leben, Vermögensstrafrecht, Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus), internationale Vereinbarungen (z.B. Korruption, Geldwäscherei, Rassendiskriminierung), sprachliche Anpassungen oder die umfassende Revision des Allgemeinen Teils ausgelöst.

Die Strafbestimmungen des Besonderen Teils des StGB wurden bis heute nie einer umfassenden Überprüfung mit Blick auf den Rechtsgüterschutz beziehungsweise auf die Gewichtung der geschützten Rechtsgüter unterzogen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007-20112 angekündigt, dass er zur Realisierung des Legislaturzieles 5 „Der Gewaltanwendung und der Kriminalität vorbeugen und diese bekämpfen“ die Kohärenz der Strafbestimmungen des Bundesrechts sowie die Aufhebung von obsoleten Strafbestimmungen prüfen will. Der Bundesrat will während der laufenden Legislaturperiode eine Botschaft über die entsprechenden Änderungen des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und der Strafbestimmungen in anderen Bundesgesetzen verabschieden.

Es ist unübersehbar, dass die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für das Strafrecht im Allgemeinen und für Strafen und Strafrahmen im Besonderen in den letzten Jahren stark gewachsen ist. In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche parlamentarische Vorstösse3 eingereicht, die punktuelle Korrekturen der Strafrahmen fordern. Hauptsächlich betreffen diese die Delikte gegen Leib und Leben und gegen die sexuelle Integrität.

Schliesslich hat der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in manchen Strafbestimmungen zu Unstimmigkeiten, auf Dauer nicht haltbaren Gleichstellungen verschiedener Unrechtsstufen und zu Versehen geführt, die korrigiert werden müssen.

2 BBl 2008 753 821

3 Vgl. etwa 06.431 Parlamentarische Initiative Aeschbacher vom 11. Mai 2006 „Strafrahmen für fahrlässige Tötung erweitern“; 06.482 Parlamentarische Initiative der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei vom 12. Dezember 2006 „Strafverschärfung bei Vergewaltigung“; 08.3131 Motion Joder vom 19. März 2008 „Verschärfung des Strafrahmens bei vorsätzlicher Körperverletzung“; 08.3609 Motion Fiala vom 2. Oktober 2008 „Erhöhung der Strafandrohung bei Kinderpornografie“; 09.3417 Motion Rickli vom 30. April 2009 „Erhöhung des Strafmasses bei Vergewaltigungen“; 09.3418 Motion Rickli vom 30. April 2009 „Höheres Strafmass bei Vergewaltigung von Kindern unter 12 Jahren“.