Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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1.2 Rechtsgüterschutz
Die Aufgabe des Strafrechts liegt darin, den Bürgern ein freies und friedliches Zusammenleben zu sichern, unter Gewährleistung aller verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte. Diese Aufgabe kann man zusammenfassend als Rechtsgüterschutz bezeichnen, wobei unter „Rechtsgut“ alle Gegebenheiten oder Zwecksetzungen zu verstehen sind, die für die freie Entfaltung des Einzelnen, die Verwirklichung seiner Grundrechte und das Funktionieren eines auf dieser Zielvorstellung aufbauenden staatlichen Systems notwendig sind.4 Mit Rücksicht auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sollte der Gesetzgeber das Strafrecht jedoch möglichst nur als ultima ratio (letztes Mittel) einsetzen. Das heisst, dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden sollte, wenn die Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen Rechtsgüterschutz herbeizuführen. Deshalb hat das Strafrecht immer nur fragmentarischen Charakter: Es soll nicht jedes moralisch vorwerfbare Verhalten lückenlos erfassen, sondern lediglich einzelne, vom Gesetzgeber als besonders sozialschädlich erachtete Verhaltensweisen unter Strafe stellen.
Die technische Entwicklung der letzten Jahrzehnte, insbesondere im elektronischen Bereich, aber auch geänderte Moralvorstellungen und internationale Verpflichtungen haben dazu geführt, dass zahlreiche neue Straftatbestände und teilweise auch neue Rechtsgüter („Computerfrieden“) geschaffen wurden. Zudem besteht in der Öffentlichkeit und in der Politik die Tendenz, zur vermeintlichen Lösung gesellschaftlicher Probleme zunehmend neue Straftatbestände bzw. höhere Strafdrohungen zu fordern. Ein derart umfassender Einsatz des Strafrechts kann jedoch mit dem Anliegen eines „richtigen" bzw. verhältnismässigen Rechtsgüterschutzes kollidieren. Wird beim gesetzgeberischen Einsatz von Strafrecht der Generalprävention ein zu grosses Gewicht beigemessen, können daraus Strafnormen mit Strafrahmen entstehen, die im Verhältnis zum bestehenden Recht und zum begangenen Unrecht zu hoch sind. Letztlich geht es darum, dass die angedrohte Strafe mit dem Wert des geschützten Rechtsguts bzw. mit dem Unwert des sanktionierten Verhaltens korrelieren sollte. Wo dies nicht der Fall ist, muss dieses Missverhältnis korrigiert oder zumindest auf ein absolutes Minimum beschränkt werden.
1.3 Allgemeine Grundsätze
Folgende allgemeinen Grundsätze sollen den Besonderen Teil des StGB bestimmen:
- Gesetzliche Mindeststrafen sind zu vermeiden, da sie das Ermessen des Gerichts einschränken und zu ungerechten Ergebnissen führen können. Trotzdem kann auf sie nicht gänzlich verzichtet werden, bringen sie doch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber eine Straftat oder eine Qualifikation einer solchen als erhöht strafwürdig ansieht. Sie sollten jedoch nur dann festgelegt werden, wenn sie nachvollziehbar und sinnvoll sind. Aus diesem Grund werden die Mindeststrafen von 30 Tagessätzen Geldstrafe gestrichen, da eine Einschränkung des richterlichen Ermessens bei Taten, deren Unwert angesichts dieser Mindeststrafe offensichtlich nur leicht über dem „durchschnittlichen“ Unwert einer Straftat liegt, nicht sachgerecht ist. Entweder
4 Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, München 2006, § 2 N 7.