Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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Artikel 108 bis 114 sowie Artikel 150

CP bedauert, dass die Artikel 108 bis 114 MStG sowie Artikel 150 MStG in redaktioneller Hinsicht nicht überarbeitet werden (betrifft den französischen Text).

Artikel 160a

MKG weist darauf hin, dass die Anpassung des Straftatbestands „Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst“ nur im StGB (Art. 222) vorgenommen worden zu sein scheint, nicht aber im MStG (Art. 160a). Dieser Paralleltatbestand ist der Einheitlichkeit halber zusätzlich analog anzupassen.

6.3. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195851

Artikel 90

EVP regt an, auch den Strafrahmen für die schwere Verletzung von Verkehrsregeln im SVG entsprechend zu erweitern, um insbesondere qualifizierte Überschreitungen der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit auch dann angemessen, d.h. härter bestrafen zu können, wenn dabei keine Menschen getötet oder verletzt wurden (siehe 09.449 Parlamentarische Initiative Aeschbacher: Raser härter bestrafen!).

bfu erachtet die heute zur Verfügung stehenden Straftatbestände im SVG, insbesondere in Fällen, wo durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten eingegangen wird („Raserdiskussion“), als noch nicht optimal ausformuliert und aufeinander abgestimmt. bfu schlägt daher vor, die Frage näher zu prüfen, ob bei Artikel 90 Ziffer 2 SVG eine Ergänzung gemacht werden kann, welche sich an der Zielformulierung von Artikel 123c Absatz 1 der Eidgenössischen Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ orientiert. Der Vorschlag müsste dabei nicht auf Raser beschränkt werden, sondern sollte sich generell der Problematik qualifizierter Bestrafung vorsätzlicher und in erheblicher Weise risikoerhöhender Verletzung elementarer Verkehrsregeln annehmen. Damit könnte der Gesetzgeber einen weiteren Beitrag zur Rechtssicherheit leisten.

Artikel 95

NE weist darauf hin, dass gemäss Artikel 95 SVG der Fahrer eines Motorfahrzeuges, welcher keine Fahrausbildung gemacht und folglich nie einen Führerausweis erhalten hat, lediglich eine Übertretung begeht. Wer mit einem Motorfahrzeug fährt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden ist, macht sich hingegen eines Vergehens schuldig. Dies stellt eine Inkohärenz dar.

6.4. Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 192352

Artikel 38-44

ZH findet, dass die Strafbestimmungen dieses Gesetzes einer Anpassung unterzogen werden sollten. Im Lotteriegesetz sind sämtliche Straftatbestände als Übertretungen ausgestaltet. Der Strafrahmen bis zu Fr. 10'000.-- Busse ist mehr als bescheiden und schreckt niemanden mehr ab. Im Rahmen der aus verschiedenen Gründen sistierten Revision des Lotteriegesetzes von 2003 hätte das strafrechtliche Instrumentarium an die heutigen Verhältnisse angepasst werden sollen. Die damals gemachten Vorschläge könnten in das vorliegende Harmonisierungsgesetz übernommen werden.