Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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Artikel 126
ZH und SSV fragen sich, ob – nachdem sowohl Artikel 126 wie auch Artikel 177 StGB (Beschimpfung) neu als Übertretungen strafbar sind – angesichts der nunmehr als gleichwertig betrachteten Rechtsgüter bei Artikel 126 eine zu Artikel 177 Absatz 3 StGB analoge Retorsionsregelung eingeführt werden sollte. Bis anhin konnte die Retorsionsregelung grundsätzlich nur angewandt werden, wenn eine Beschimpfung, nicht aber eine Tätlichkeit Ausgangstat war.
Artikel 169
FR ist der Meinung, dass bei den beiden Bestimmungen (Art. 169 und 217 StGB) eine Geldstrafe keinen Sinn macht, da dem Täter vorgeworfen wird, eine gewisse Summe Geld nicht bezahlt zu haben, und die Geldstrafe immer tiefer ist als der nicht bezahlte Betrag. Sofern der Allgemeine Teil des StGB entsprechend dem Vorentwurf (Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen) revidiert wird, wird diese Bemerkung hinfällig.
Artikel 170
CP weist darauf hin, dass in der französischen Version von Absatz 1 der Begriff „induit en erreur“ zweimal vorkommt.
Artikel 172ter
SZ regt an, dass der Betrag des „geringfügigen Vermögensdelikts“ beziffert werden sollte (z.B. mit Fr. 500.--).
SVJ weist darauf hin, dass die Grenze der Geringfügigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Fr. 300.-- liegt und dieser Betrag einem Drittel oder gar der Hälfte eines Lehrlingslohns entspricht (in Einzelfällen sogar einem Monatsgehalt). Aus Sicht der Spezialprävention wäre eine Differenzierung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen grundsätzlich erwünscht.
Artikel 173
VD ist der Auffassung, dass die Höchststrafe bei der üblen Nachrede auf ein Jahr Freiheitsstrafe angehoben werden sollte, dies unter Berücksichtigung der heute existierenden enormen Verbreitungsmöglichkeiten.
Artikel 183
JU stellt die Frage, ob die Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe angebracht ist, wenn das Opfer über eine sehr lange Zeit seiner Freiheit entzogen wird. Die Höchststrafe sollte angehoben werden. Wird beim Raub die Geldstrafe gestrichen, sollte dies bei der Freiheitsberaubung und der Entführung ebenfalls geschehen.
Artikel 190
SVP verlangt, dass die Mindeststrafe bei der Vergewaltigung angemessen erhöht wird.
Artikel 194
NE ist der Ansicht, dass die jetzige Höchststrafe für Rückfalltäter/Wiederholungstäter nicht abschreckend ist und Täter nicht anspornt, sich einer Behandlung zu unterziehen.
Artikel 217
NE ist der Ansicht, dass bei diesem Tatbestand nur eine Freiheitsstrafe als Sanktion vorgesehen werden soll, damit nicht eine Geldstrafe bezahlt werden muss, sondern das Geld für die Leistung der Unterhaltspflichten benutzt werden kann.
ZH erscheint es widersprüchlich, Personen, die ihren familiären Unterhaltspflichten nicht