Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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bedingten Freiheitsstrafen kann diese ja nach Artikel 42 Absatz 4 StGB bereits mit Busse verbunden werden. Diese Legiferierung genügt vollauf.

BS schlägt vor, bei denjenigen Bestimmungen, die derzeit eine Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe vorsehen, neu eine Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse vorzusehen, um bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen einen spürbaren pönalen Charakter zu verleihen.

GE ist der Ansicht, dass eine Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse nicht ausgeschlossen werden sollte. VD befürwortet die Beibehaltung der Möglichkeit, eine bedingte Freiheitsstrafe mit einer Busse verbinden zu können.

SO und SVP finden, dass die Frage, ob zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Verbindungsbusse oder Verbindungsgeldstrafe ausgesprochen werden soll, an Bedeutung verliert, wenn im Rahmen der Vorlage zum AT StGB wie beabsichtigt die bedingte Geldstrafe abgeschafft wird. Gerade im Zusammenhang mit der Geldwäscherei steht gemäss SO dann eher eine Verbindungsgeldstrafe im Vordergrund (keine Beschränkung auf Fr. 10'000.--). SO weist ferner darauf hin, dass, falls mit der Revision des AT StGB Artikel 42 Absatz 4 StGB künftig nur eine Verbindungsgeldstrafe oder nur eine Verbindungsbusse vorsehen sollte, eine entsprechende Anpassung von Artikel 172bis und 305bis Ziffer 2 StGB angezeigt wäre. Für den Fall, dass die bedingte Geldstrafe im AT StGB erhalten bleiben soll, ist gemäss SVP der Verbindungsbusse zwingend der Vorzug zu geben.

SPI spricht sich für die Wiedereinführung der Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse aus, zumal in verschiedenen Bereichen die Strafen eher zu milde ausfallen und deshalb eine generelle Verschärfung der Sanktionen angezeigt ist.

VI. Weitere Anregungen und Bemerkungen

6.1. Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193749

Artikel 42

CVP weist darauf hin, dass bis zur jüngsten Revision des Strafgesetzbuches der bedingte Strafvollzug nur gewährt wurde, wenn dem Täter hinsichtlich seines künftigen Verhaltens eine günstige Prognose gestellt wurde. War eine positive Bescheinigung über das zukünftige Verhalten eines Täters nicht möglich, konnte der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. Mit der Revision des Strafrechts im Jahr 2007 fiel die Voraussetzung einer guten Prognose für den bedingten Strafvollzug weg. Seither wird der bedingte Strafvollzug gewährt, wenn keine schlechte Prognose gestellt wird. Diese Umkehrung der Beweislast hat die Hürden für unbedingte Strafen massiv erhöht. Erschwerend kommt hinzu, dass entfernte Einträge im Strafregister für die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (Art. 369 StGB). Die Motion Bischof (10.3589) verlangt die Änderung von Artikel 42 und 369 StGB, damit die neuen höheren Hürden für den unbedingten Strafvollzug wieder beseitigt werden.

Artikel 113

CVP führt an, dieser privilegierte Tatbestand innerhalb der Tötungsdelikte kommt heute kaum mehr zur Anwendung. Möglicherweise wäre hier einmal die ganze "Leiter" anzuschauen und der Totschlag neu zu definieren. Vielleicht wäre er auch ganz zu streichen. Das sollte aber nicht in einer Querschnittrevision geschehen.