Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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nachkommen (können), mit einer Geldstrafe zu belegen, die sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht leisten können. Die Geldstrafe ist deshalb aus dieser Bestimmung zu streichen, und als Sanktion ist ausschliesslich Freiheitsstrafe vorzusehen.
FR meint, falls die AT-Revision wie vorgeschlagen durchgeführt werde und die kurzen Freiheitsstrafen wieder eingeführt werden, könne Artikel 217 so belassen werden. Ansonsten müsste Artikel 217 geändert werden, da eine Geldstrafe bei diesem Tatbestand keinen Sinn macht, weil sie immer tiefer ist als der Betrag, der nicht bezahlt wurde.
Artikel 260
Der VSPB beantragt die Einführung einer Mindeststrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
Artikel 317
BE regt an, Artikel 317 Ziffer 1 in die Revision miteinzubeziehen und die folgende Klärung vorzunehmen: In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung sollte beim subjektiven Tatbestand eine Einschränkung gemacht werden; der Täter muss die unechte oder unwahre Urkunde mit dem Wissen und/oder Willen herstellen, dass sie zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht wird, oder er muss dies mindestens in Kauf nehmen. Da in Lehre und Praxis keine einhellige Meinung zum subjektiven Tatbestand besteht, muss die konkrete Formulierung im Gesetzestext noch überdacht werden.
Artikel 369
ZH ist der Ansicht, dass ein dringender Revisionsbedarf betreffend Artikel 369 besteht, auch wenn dieses Anliegen nicht direkt in Zusammenhang mit der Harmonisierung der Strafrahmen steht. Die heutige Gesetzgebung führt immer wieder zu kaum lösbaren Widersprüchen betreffend Entfernung bzw. Verwertung von Strafregistereinträgen. Werden bspw. beim Strafprozess Vorakten beigezogen, gelangt das Gericht womöglich ohne Weiteres in Kenntnis von früheren Urteilen, die nicht mehr im Strafregister eingetragen sind. Selektive Wahrnehmung beim Aktenstudium ist diesbezüglich nicht möglich. Muss nun ein Gutachten eingeholt werden, hat sich die Gutachterin oder der Gutachter ohnehin mit den Akten und jedenfalls mit der gesamten Lebensgeschichte des Exploranden auseinanderzusetzen, diese zu werten und daraus die fachkundigen Schlüssen zu ziehen. Das Gericht ist wiederum verpflichtet, das Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Es ist nicht einsehbar, warum gemäss Strafrecht gewisse Delikte unverjährbar sein sollen, eine entsprechende Verurteilung aber nach einem bestimmten Zeitablauf in jeder Hinsicht unbeachtlich sein soll. Eine bloss teilweise Verwertbarkeit von Daten ist jedenfalls wenig überzeugend; dies kann gerade auch mit Blick auf einen risikoorientierten Sanktionenvollzug zu stossenden Ergebnissen führen.
CVP weist darauf hin, dass entfernte Einträge im Strafregister für die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Die Motion Bischof (10.3589) verlangt die Änderung von Artikel 369 (vgl. Bemerkungen zu Art. 42 StGB).
6.2 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192750
Artikel 79
CP weist darauf hin, dass, sofern Artikel 79 überprüft wird, der Verweis auf Artikel 83 MStG durch den Verweis auf den geltenden Artikel 81 MStG ersetzen werden sollte.