Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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StGB), aber auch die Vorschriften mit Verschärfungen (z.B. Art. 144 Abs. 3 StGB) neu nach dem folgenden Muster zu formulieren: „Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Schaden und entsteht nur ein solcher, wird auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt“. Nicht notwendig ist eine solche Neuformulierung hingegen dort, wo ein „eingeschränkter“ bzw. „verschärfter“ Vorsatz bereits durch die Formulierung des Tatbestandes impliziert wird. Dies ist z.B. bei Artikel 224 Absatz 2 StGB der Fall: Wenn im konkreten Fall nur unbedeutende Eigentumswerte gefährdet werden, ist daraus zu folgern, dass keine bedeutenden vorhanden sind, auf deren Gefährdung sich der Vorsatz richten könnte. Bei dieser Vorschrift ist die Formulierung des Vorentwurfs daher sachgerecht.
Für BL und TG erscheint es fraglich, ob die Streichung diverser „kann“-Vorschriften in der Praxis tatsächlich viel bringen würde und ob sie nicht den erforderlichen Ermessensspielraum der Gerichte unnötig einschränken würde.
ZH weist darauf hin, dass es durch die Änderung von „kann“-Vorschriften zu „ist“- Vorschriften erschwert wird, spezialpräventiven Gesichtspunkten im Einzelfall angemessen Rechnung zu tragen. Zu Recht hält der erläuternde Bericht fest, dass eine präventive Wirkung weniger von besonders harten Strafandrohungen des Gesetzes als vielmehr von einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgeht, wegen begangener Delikte tatsächlich verfolgt und innert nützlicher Frist bestraft zu werden.
V. Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse anstatt mit Geldstrafe
In Bezug auf die Frage, ob in denjenigen Bestimmungen, die derzeit die Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe vorsehen, neu die Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse vorgeschrieben werden soll, sprechen sich AG, BE, GR, JU, NE, SZ, TI und KSBS gegen eine derartige Änderung aus.
AG erachtet die derzeit geltende Regelung durchaus für sachgerecht, sofern die eingeleiteten Änderungen des Sanktionenrechts dazu führen, dass Geldstrafen nur noch unbedingt ausgefällt werden können und die Busse gemäss Artikel 106 StGB wie vor der Einführung von Artikel 42 Absatz 4 StGB wieder ausschliesslich als Übertretungssanktion vorgesehen ist. Allerdings stellt sich die Frage, ob die obligatorische Verbindung einer Vemögenssanktion mit einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe Sinn machen kann, da diesfalls ja die Erwerbsfähigkeit des Verurteilten länger beeinträchtigt wird und die Abschöpfung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils ohnehin gestützt auf Artikel 70 StGB möglich ist.
GR und KSBS halten fest, dass die Busse für Übertretungen vorgesehen ist. Bei Vergehen, die normabweichendes Verhalten mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ahnden, ist Busse dagegen ausgeschlossen. Auf diese Weise wird eine klare Grenzlinie zwischen Übertretungen und Vergehen gezogen.
Falls die Revision des Sanktionenrechts zur Aufhebung von Artikel 42 Absatz 4 StGB führt, sollte gemäss NE die Möglichkeit bzw. die Verpflichtung, Freiheitsstrafen mit einer Geldstrafe zu verbinden (Art. 172bis und Art. 305bis StGB), beibehalten werden. In diesen Fällen hat der Täter mit der Absicht gehandelt, sich zu bereichern oder dem Vermögen eines anderen zu schaden, weshalb die auf das Vermögen des Täters zielende Sanktion am gerechtesten erscheint.
SZ hält den Wechsel für unnötig negativ. Für das Nebenstrafrecht erscheint gemäss SZ eine zwingende Vorschrift hinsichtlich der Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse als wenig sinnvoll – dies namentlich dann, wenn die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wird. Bei